Nicht jeder Rechteinhaber darf gegen Filesharing vorgehen

Nicht jeder Rechteinhaber darf gegen Filesharing vorgehen
13.11.2014230 Mal gelesen
Längst nicht jeder Inhaber von Nutzungsrechten an geschützten Werken (wie Filmen, Musikvideos) darf wegen einer Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing eine Abmahnung aussprechen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg.

Vorliegend erhielt der Inhaber eines Internetanschlusses eine Abmahnung zugeschickt. Ihm wurde vorgeworfen, dass er eine Urheberrechtsverletzung durch Zugänglichmachung des Films "B Wanted" über eine Tauschbörse begangen haben soll. Als der Abgemahnte nicht reagierte, verklagte der Rechteinhaber ihn schließlich auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € sowie Schadensersatz in Höhe von mindestens 400,00 € geltend.

Filesharing: Rechteinhaber muss aktivlegitimiert sein

Doch das Amtsgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 31.10.2014 (Az. 36a 202/13) ab. Das Gericht begründete das damit, dass der Rechteinhaber die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen im Filesharing Bereich nicht verfolgen darf. Diesem waren im Lizenzvertrag nur die ausschließlichen Video- und DVD-Nutzungsrechte eingeräumt worden.  Diese Rechte sind jedoch durch die Zugänglichmachung des Werkes in einer Tauschbörse gar nicht verletzt worden. Von daher fehlt es mangels Befugnis der Geltendmachung an der sogenannten Aktivlegitimation des Rechteinhabers.

Filesharing-Abmahnungen sind nicht immer berechtigt

Diese Entscheidung zeigt, dass Filesharing-Abmahnungen längst nicht immer berechtigt sind. Zweifelhaft kann auch sein, ob über den betreffenden Internetanschluss überhaupt eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist. In manchen Fällen kommt es hier zu Fehlern bei der Ermittlung des jeweiligen Inhabers. Darüber hinaus müssen Eltern längst nicht immer für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder geradestehen, wie sich unter anderem aus der von uns erstrittenen Morpheus-Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.11.2012 Az. I ZR 74/12) ergibt. Das gilt jedenfalls, wenn sie ihren Belehrungspflichten gegenüber ihrem Nachwuchs nachgekommen sind. Schließlich werden häufig seitens der Rechteinhaber häufig auch überzogene Forderungen geltend gemacht.

Abgemahnte sollten sich nicht einschüchtern lassen

Von daher sollten die Adressaten einer Abmahnung im Filesharing Bereich nicht vorschnell in Panik geraten, sondern sich am besten durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Keinesfalls sollte die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung vorschnell abgegeben werden. Viele Abmahner versuchen den Empfänger durch kurze Fristen unter Druck zu setzen.

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