Offenes WLAN und Filesharing-Abmahnung: EuGH spricht Machtwort

Offenes WLAN und Filesharing-Abmahnung: EuGH spricht Machtwort
08.10.2014419 Mal gelesen
Wer ein offenes WLAN betreibt, geht nach wie vor ein hohes Haftungsrisiko ein, wenn Dritte über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begehen. Möglicherweise wird jetzt der EuGH die rechtliche Situation aufgrund eines Vorlagebeschlusses des LG München I abschließend klären.

Im aktuellen Fall fand ein Privatmann eine Abmahnung wegen Filesharing im Briefkasten vor. Darin wurde ihm vorgeworfen, dass über seinen Anschluss - der über ein offenes WLAN verfügte - ein urheberrechtlich geschützter Musiktitel verbreitet worden sei.

Offenes WLAN: Anschlussinhaber wehrt sich gegen Störerhaftung

Dies wollte sich der abgemahnte Anschlussinhaber nicht gefallen lassen und ging gegen den Rechteinhaber gerichtlich vor. Er begehrte dabei die Feststellung, dass er nicht seine Sorgfaltspflichten als Inhaber eines Internetanschlusses verletzt hat. Er hafte nicht im Wege der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen Dritter, weil er seinen Anschluss nicht vor unbefugter Benutzung sichern müsse.

Vorlagebeschluss des LG München I

Das Landgericht München I setzte das Verfahren aus legte dem EuGH mit Vorlagebeschluss vom 18.09.2014 (Az. 7 O 14719/12) die folgenden Rechtsfragen zur Klärung vor:

1. Erste Frage:

Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") in Verbindung mit Art. 2 lit. a)der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") in Verbindung mit Art. EWG_RL_98_34 Artikel 1 Nr. EWG_RL_98_34 Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG so auszulegen, dass "in der Regel gegen Entgelt" bedeutet, dass das nationale Gericht feststellen muss, ob

a. die konkret betroffene Person, die sich auf die Diensteanbietereigenschaft beruft, diese konkrete Dienstleistung in der Regel entgeltlich anbietet,

oder

b. überhaupt Anbieter auf dem Markt sind, die diese Dienstleistung oder vergleichbare Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten,

oder

c. die Mehrheit dieser oder vergleichbarer Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden?

2. Zweite Frage:

Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") so auszulegen, dass "Zugang zu einem Kommunikationsnetzwerk zu vermitteln" bedeutet, dass es für eine richtlinienkonforme Vermittlung lediglich darauf ankommt, dass der Erfolg eintritt, indem der Zugang zu einem Kommunikationsnetzwerk (z. B. dem Internet) vermittelt wird?

3. Dritte Frage:

Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") in Verbindung mit Art. 2 lit. b)der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") so auszulegen, dass es für "anbieten" im Sinne von Art. 2lit. b)der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ausreicht, wenn der Dienst der Informationsgesellschaft rein tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, im konkreten Fall also ein offenes WLAN bereitgestellt wird, oder ist z. B. darüber hinaus auch ein "Anpreisen" erforderlich?

4. Vierte Frage:

Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") so auszulegen, dass mit "nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich" bedeutet, dass etwaige Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Zahlung der Abmahnkosten und Gerichtsgebühren des aufgrund einer Urheberrechtsverletzung Betroffenen gegen den Zugangs-Provider grundsätzlich oder jedenfalls in Bezug auf eine erste festgestellte Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen sind?

5. Fünfte Frage:

Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") so auszulegen, dass die Mitgliedstaaten dem nationalen Richter nicht erlauben dürfen, in einem Hauptsacheverfahren gegen den Zugangs-Provider eine Anordnung zu erlassen, wonach dieser es künftig zu unterlassen hat, es Dritten zu ermöglichen, über einen konkreten Internetanschluss ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk über Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen?

6. Sechste Frage:

Ist Art. EWG_RL_2000_31 Artikel 12 Abs. EWG_RL_2000_31 Artikel 12 Absatz 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")dahingehend auszulegen, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die Regelung von Art. EWG_RL_2000_31 Artikel 14 Abs. EWG_RL_2000_31 Artikel 14 Absatz 1 lit. b) der Richtlinie 2000/31/EG entsprechend auf einen Unterlassungsanspruch anzuwenden ist?

7. Siebte Frage:

Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") in Verbindung mit Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") so auszulegen, dass sich die Anforderungen an einen Diensteanbieter darin erschöpfen, dass Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person ist, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet?

8. Achte Frage:

Falls Frage 7 verneint wird, welche zusätzlichen Anforderungen sind im Rahmen der Auslegung von Art. 2 lit. b)der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") an einen Diensteanbieter zu stellen?

9. Neunte Frage:

a) Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")unter Berücksichtigung des bestehenden grundrechtlichen Schutzes des geistigen Eigentums, das sich aus dem Eigentumsrecht ergibt (Art. EUGRCHARTA2007 Artikel 17 Abs. EUGRCHARTA2007 Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), sowie der in folgenden Richtlinien getroffenen Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums, vor allem des Urheberrechts:

- 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,

- 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

sowie unter Berücksichtigung der Informationsfreiheit sowie des Unionsgrundrechts der unternehmerischen Freiheit (Art. EUGRCHARTA2007 Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dahingehend auszulegen, dass er einer Entscheidung des nationalen Gerichts in einem Hauptsacheverfahren nicht entgegensteht, wenn in dieser Entscheidung der Zugangs-Provider kostenpflichtig dazu verurteilt wird, es künftig zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, über einen konkreten Internetanschluss ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile daraus über Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen und dem Zugangs-Provider damit freigestellt wird, welche technischen Maßnahmen er konkret ergreift, um dieser Anordnung nachzukommen?

b) Gilt dies auch dann, wenn der Zugangs-Provider dem gerichtlichen Verbot faktisch nur dadurch nachkommen kann, dass er den Internetanschluss stilllegt oder mit Passwortschutz versieht oder sämtliche darüber laufende Kommunikation darauf untersucht, ob das bestimmte urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird, wobei dies schon von Anfang an feststeht und sich nicht erst im Rahmen des Zwangsvollstreckungs- oder Bestrafungsverfahrens herausstellt?

Fazit für offene WLAN - Betreiber

Wir sind gespannt, wie der EuGH zu diesen Fragen Stellung beziehen wird und hoffen, dass die Störerhaftung für offenes WLAN zumindest erheblich eingeschränkt wird. Zumindest sollten die Sorgfaltspflichten des Betreibers von einem offenen WLAN präzisiert werden. Denn viele Anschlussinhaber nutzen inzwischen offenes WLAN. Dazu gehören unter anderem auch Hotels, die ihren Gästen einen guten Service bieten wollen. Sowohl private Anbieter und auch Unternehmen sollten ihren offenen WLAN-Anschluss aufgrund der aktuellen Rechtslage und der damit verbundenen erheblichen Abmahngefahr so gut wie möglich vor Missbrauch Dritter schützen durch ein aktuelles Verschlüsselungsprogramm sowie eine Firewall. Darüber hinaus müssen die Mitarbeiter auch ordnungsgemäß belehrt werden.

 

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