Download nicht ausreichend dargelegt
Eine solche wäre nach den Ausführungen des Gerichts nur anzunehmen, wenn deutlich dargelegt worden wäre, dass es sich hier um eine Rechtsverletzung in Form eines Downloads gehandelt hätte. Hier könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um reines Streaming gehandelt habe, bei dem streitig ist, ob dieses überhaupt eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das Landgericht Köln neigt dazu eine Urheberrechtsverletzung in diesen Fällen zu verneinen. Damit folgt das Gericht auch unserer Auffassung.
Keine ordnungsgemäße Ermittlung der IP Adressen
Zudem zweifelt das Gericht die ordnungsgemäße Ermittlung der IP Adressen an. Es bleibt ungeklärt wie die eingesetzte Software in der Lage sein soll, die IP Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist.
Hier ein Beispielbeschluss im Volltext:Beschluss LG Köln
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