Vermeintlich reine Streaming Portale könnten sich als Auslöser für Filesharing Abmahnungen erweisen - Popcorn Time u.a.

Vermeintlich reine Streaming Portale könnten sich als Auslöser für Filesharing Abmahnungen erweisen - Popcorn Time u.a.
19.05.20141061 Mal gelesen
Der Torrent-Streaming Dienst Popcorn Time, oder andere Anbieter wie Cinefi.com oder cuevana.tv können Filesharing Abmahnungen auslösen. Erste Berichte seitens Betroffener liegen meiner Kanzlei vor. Es werden Erinnerungen an die Ende letzten Jahres für Aufregung sorgenden "Redtube" Abmahnungen wach.

Seit kurzem machen nicht nur die üblichen Internettauschbörsen sondern auch Streaming Portale wie den Torrent-Streaming-Dienst Popcorn Time, der seine  angebotenen Filmdateien aus einem BitTorrent Netzwerk speist von sich Reden. Es werden Erinnerungen an die ende letzten Jahres für Furore sorgenden "Redtube" Abmahnungen der Kanzlei U C Rechtsanwälte wach über die  ich seinerzeit berichtet habe.

Die mit Streaming verbundenen Urheberrechtsfragen sind vorerst einigermaßen geklärt, nun sorgt das Wort "Streaming" im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzung erneut für Angst unter den Liebhabern von "kostenlosen" Filmangeboten im Internet.

Doch bei genauerer Betrachtung des Sachverhalts geht es gar nicht um "Streaming".

Das Streaming Angebot von Popcorn Time gibt es nach deren Website sowohl als Desktop-Version für alle gängigen Betriebssysteme, als auch als Android-App für Smartphones. Nutzer des vermeintlichen Streaming Angebots geraten so allerdings in die Gefahr von Abmahnungen, wenn diese Dienste über einen deutschen Internetzugang genutzt werden.

Mittels der erfassten IP-Adresse kann dann offenbar ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Betroffene von Abmahnungen durch die Kanzlei Waldorf Frommer, die in meiner Kanzlei bearbeitet werden, haben insoweit auch schon berichtet, den Streaming Dienst Popcorn Time, oder auch andere Anbieter wie Cinefi.com oder cuevana.tv genutzt zu haben.

Die Nutzung einer Tauschbörse sei den Betroffenen nach ihren Anbgaben aber nicht erkenntlich gewesen, so dass das streitgegenständliche Werk in Ihren Augen jeweils nicht öffentlich angeboten wurde. Dies könnte sich aber im Nachhinein als als ein teurer Irrglaube herausstellen. Nach aktuellen Informationen wird durch das vermeintliche Streaming Angebot wohl technisch gesehen wieder ein öffentliches Anbieten des betroffenen Werkes oder jedenfalls von digitalen Teilpaketen (Chunks), wie beim Filesharing, ausgelöst. Daraus resultiert wiederum eine Urheberrechtsverletzung. Nähere Einzelheiten zum Ermittlungsvorgang, beispielsweise aus den Akten des vorgeschalteten Gestattungsverfahrens, zur Offenlegung des zur IP Adresse gehörenden Anschlussinhabers, liegen uns aber noch nicht vor.

Grundsätzlich gilt im Urheberrecht zum Schadensersatz eine verschuldensunabhängige Haftung, so dass Unwissenheit hier nicht vor Strafe schützt, sollte der erhobene Vorwurf zutreffen.

Soforthilfe

Sollten Sie in eine ähnliche Situation geraten, lassen Sie Ihren Fall kurzfristig von einem Spezialisten prüfen.

Wenn der Vorwurf zutrifft, empfiehlt sich regelmäßig, über einen Rechtsanwalt eine sogenannte modifizierte (also inhaltlich eingeschränkte) Unterlassungserklärung abzugeben. Es sollte also nicht, voreilig eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Solchermaßen abgegebene Erklärung könnten langfristige und möglicherweise unberechtigte Bindungen oder Verpflichtungen für Sie auslösen.

Sollte der Vorwurf nicht zutreffen, muss sehr sorgfältig abgewogen werden, ob sich eine Unterlassungserklärung empfiehlt.

Grundsätzlich ist aber zu raten:

  • Nehmen Sie keinen Kontakt mit der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei auf und leisten Sie keine Zahlung. Alles was Sie dort möglicherweise unbedacht äußern, kann später gegen Sie verwendet werden.
  • Die gesetzten Fristen sollten Sie in keinem Fall verstreichen lassen, auch wenn sie sehr kurz bemessen sein sollten. Anderenfalls drohen kostenintensive gerichtliche Maßnahmen gegen Sie.
  • Rufen Sie uns vorher unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles  an. Meistens gibt es alternative Vorgehensweisen. Telefon 040 / 730 55 333

Ich helfe Ihnen darüber hinaus gerne zu fairen Konditionen weiter, bundesweit.

Senden Sie die Abmahnungsunterlagen einfach unverbindlich per:

  • E-Mail an -  info@harzheim.eu

Ich rufe Sie auf Wunsch gerne kostenlos zurück, auch nach den üblichen Bürozeiten und am Wochenende bzw. an Feiertagen.

Weitere Informationen zu Abmahnungen der Kanzlei WALDORF FROMMER finden Sie hier.

Ihr

Kai Harzheim
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Hamburg