Abmahnung - Waldorf Frommer - Inside Wikileaks - Die fünfte Gewalt

Abmahnung - Waldorf Frommer - Inside Wikileaks - Die fünfte Gewalt
14.04.2014278 Mal gelesen
Die Constantin Film Verleih GmbH lässt vertreten durch die Waldorf Frommer Rechtsanwaltskanzlei aus München Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen zivilrechtlich verfolgen.

Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz und Anwaltskosten. Das gegenstandliche Werk aus der Abmahnung ist "Inside Wikileaks - Die fünfte Gewalt".

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer

Rechteinhaber: Constantin Film Verleih GmbH

Betroffenes Werk: Inside Wikileaks - Die fünfte Gewalt

Zum rechtlichen Hintergrund der Abmahnung

Der Vorwurf aus einer urheberrechtlichen Abmahnung lautet immer darauf, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers ein urheberrechtlich geschütztes Werk verbreitet worden sein soll. Es geht also in derartigen Abmahnungen nicht um den "Download" (also das Herunterladen) des Films, Musikalbums, Liedes Hörbuchs oder ebooks, sondern den unerlaubten "Upload" (also das Weitergeben) der Datei an andere Nutzer.

Nach derzeitiger Rechtslage besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für eine solche ermittelte Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist.

Ob diese Vermutung tatsächlich zutreffend ist oder ob sie im Einzelfall entkräftet werden kann, kommt immer auf den jeweiligen Sachverhalt an.

Folge der Vermutungshaftung ist, dass gegen den Anschlussinhaber ein Anspruch auf Unterlassung sowie verschiedene Zahlungsansprüche im Raum stehen.

Die geltend gemachten Zahlungsansprüche stehen tatsächlich erst einmal im Hintergrund. Bedeutender ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch.

Rechtlicher Hintergrund von Schadenersatz und Aufwendungsersatz

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können.

Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Viel wichtiger ist hingegen der Unterlassungsanspruch. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher.

Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.

Es kann sein, dass dem Schreiben bereits eine Unterlassungserklärung als Vordruck beiliegt. Es gibt aber auch Fälle, in denen ganz bewusst kein Formulierungsvorschlag für eine solche Erklärung beigefügt ist.

Tatsächlich sollte, wenn die Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Was Sie jetzt tun müssen

Wenn Sie verstanden haben, dass der Unterlassungsanspruch im Moment Ihr größtes Problem ist, so können Sie die Angelegenheit nun - idealerweise nach Beratung durch einen Anwalt - einer Lösung zuführen.

  •     Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Gegenseite auf
  •     Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab - möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
  •     Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung weg zu werfen
  •     Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  •     Suchen Sie einen Anwalt auf


Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Beispielsweise, wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, ist zumindest der Schadenersatzanteil des geforderten Betrages zurückzuweisen. Betreffend die Anwaltskosten der Gegenseite können diese niedriger anzusetzen sein als vorgetragen. Schließlich ist auch keineswegs gesagt, dass die angegebene IP-Adresse in jedem Fall ohne Fehler ermittelt worden und dem entsprechenden Anschlussinhaber überhaupt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese und weitere Angriffspunkte sollten zusammen mit einem Anwalt besprochen werden.

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer
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