Unser Mandant verweist darauf, dass er die Bilder kostenlos aus der Bilddatenbank "Pixelio" heruntergeladen hat. Entsprechend überrascht ist unser Mandant, dass nunmehr Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Bei den Schadensersatzansprüchen wird der Schadensersatz im Rahmen der "Lizenzanalogie" ermittelt.
Es ergeben sich alleine Schadensersatzforderungen in Höhe von mehr als 3.000,00 Euro. Als Anwaltshonorar wird ein Bruttobetrag von über 1.000,00 Euro geltend gemacht.
Es wird in den Ausführungen darauf verwiesen, dass eine Berechnung des Anwaltshonorars gemäß § 97 a Abs. 3 UrhG auf Basis eines Gegenstandswertes von 1.000,00 Euro "eindeutig" nicht einschlägig ist. Die Kappung soll nur für einen einfach gelagerten Fall mit einer unerheblichen Rechtsverletzung gelten. Die Kanzlei pixel.Law geht davon aus, dass der vorliegende Fall nicht einfach gelagert ist und dass die Internetseiten im geschäftlichen Verkehr genutzt werden.
Wenn Sie eine entsprechende Abmahnung von Herrn Thorn erhalten haben, raten wir dringend davon ab, die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Zum einen halten wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 Euro für zukünftige Verstöße für zu hoch, zum anderen ist zunächst einmal zu prüfen, ob Herr Thorn tatsächlich Rechteinhaber in dem behaupteten Maße ist.
Der Abmahnung beigelegt ist eine sehr "schlanke" Vollmacht, die aber undatiert ist. Hier lässt sich nicht erkennen, ob die Mandatierung vor der Abmahnung erfolgte.
Nutzen Sie unsere kostenlose Hotline unter 0800/1004104, wenn Sie eine Abmahnung der pixel.Law Rechtsanwälte erhalten haben. Wir beraten Sie gern.