Abmahnung: Renate Herrmann durch Rechtsanwälte Köppen, Müller & Seidel wegen Wettbewerbsverstößen auf Amazon

Abmahnung: Renate Herrmann durch Rechtsanwälte Köppen, Müller & Seidel wegen Wettbewerbsverstößen auf Amazon
24.03.2014684 Mal gelesen
Abmahnung von Renate Herrmann aus Oldenbüttel erhalten? Wir helfen Ihnen! Kanzlei Dr. Schenk

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Frau Renate Herrmann vertrete durch die Rechtsanwälte Köppen, Müller & Seidel Rechtsanwälte aus Wesselburen. Frau Renate Herrmann bietet über Internethandelsplattform Amazon unter dem Namen "BÜCHER und andere BÜCHER" Bücher zum Verkauf an.

Gegenstand der Abmahnung sind verschieden Wettbewerbsverstöße. Konkret geht es um einen angeblich fehlerhafte Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG ("Impressum"). Hier wird beanstandet, dass der Abgemahnte keine Umsatzsteueridentifikationsnummer angibt. In der Abmahnung heißt es, dass es sich bei der Firma Amazon um ein ausländisches Unternehmen handele, daher bedürfe es der Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern.

Weiter beanstandet Frau Renate Herrmann, dass der Abgemahnte keine Informationen über die Speicherung des Vertragstextes vorhält.

Ebenfalls Gegenstand der Abmahnung ist eine veraltete Widerrufsbelehrung.

Ebenso wird beanstandet wird, dass der Empfänger der Abmahnung keine Angaben dazu macht, ob er sich an einem oder mehreren der auf dem Markt tätigen dualen Systeme beteilige (§ 6 Verpackungsverordnung). Der fehlende Hinweis lasse darauf schließen, dass sich der Empfänger der Abmahnung einem solchen System nicht angeschlossen habe. Eine Zuwiderhandlung hiergegen sei nicht nur wettbewerbswidrig, sondern könne auch als Ordnungswidrigkeit gemäß § 61 Abs. 3 Kreislauftwirtschafts- und Abfallgesetz verfolgt und mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden, so die Rechtsanwälte Köppen, Müller & Seidel.

Zu guter Letzt wird in der Abmahnung beanstandet, dass keine Angaben über die Art, den Umfang sowie den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten gemacht würden, obgleich der Abgemahnte gemäß § 13 TMG zu Beginn des Nutzungsvorganges hierüber zu informieren habe.

Gefordert werden neben einer strafbewährten Unterlassungserklärung, der Nachweis, dass der Empfänger der Abmahnung einem dualen System zur Entsorgung der Verpackungen angeschlossen habe.

Im Weiteren wird Auskunft verlangt. Hierauf ist Frau Renate Herrmann bereit zu verzichten, wenn einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 500 € gezahlt wird.

Letztlich werden Rechtsanwaltskosten bei einem Gegenstandswert von 5.100,00 € gefordert.

Wir halten die Abmahnung der Kanzlei Köppen, Müller & Seidel in mehrfacher Hinsicht als problematisch. Zumindest einige Abmahnpunkte sind nach unserer Auffassung nicht haltbar.

Wir raten dringend einen aufs Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.

Wir haben Erfahrung aus mehren tausend Abmahnungen!

 

Für einen kostenlosen telefonischen Erstkontakt stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Dr. Schenk gerne unter 0800 333 10 30 zur Verfügung! Oder senden Sie uns einfach die Abmahnung an kanzlei@dr-schenk.net