Filesharing über Familienanschluss: Fragwürdiges Urteil des OLG Köln

Abmahnung Filesharing
19.03.2014380 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil die Verteidigungsmöglichkeit für wegen Filesharing abgemahnte Anschlussinhaber mit Familie erschwert. Fraglich ist, ob die von den Richtern vorgenommene strenge Beweiswürdigung zugunsten der Musikindustrie mit Rechtsprechung des BGH vereinbar ist.

Vorliegend erhielt ein Familienvater als Anschlussinhaber eine Filesharing Abmahnung, weil über seinen Anschluss angeblich 200 Musikkaufnahmen illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet worden sind. Er nutzte den Anschluss über ein kabelgebundenes lokales Netzwerk zusammen mit seinen beiden Söhnen (17 Jahre und 19 Jahre alt). Nach Erhalt der Abmahnung gab der Anschlussinhaber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Folgenden erhielt er einen Mahnbescheid in Höhe von insgesamt 6.454,60 Euro (Abmahnkosten und Schadensersatz).

Obwohl sowohl der Vater als auch die Söhne die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen bestritten haben, gab das Landgericht Köln der Klage der Rechteinhaber auf Zahlung der Abmahnkosten und des Lizenzschadens statt (Az. 28 U 346/12).

Gericht stuft Zeugenaussagen als unglaubwürdig ein

Die hiergegen eingelegte Berufung des Familienvaters wurde vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 17.01.2014 (Az. 6 U 109/13) größtenteils zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach berechtigt seien, weil der Vorwurf des Filesharing hinreichend erwiesen sei. Die Richter stuften die entlastenden Zeugenaussagen der Söhne als nicht glaubwürdig ein und schenkten ihnen keinen Glauben. Sie begründeten das damit, dass die Kinder möglicherweise unzutreffende Angaben gemacht hätten.

Familiärer Zusammenhalt soll Verdacht der Falschaussage begründen

Dies folgerte das Oberlandesgericht Köln daraus, dass aufgrund des angeblich herrschenden Vertrauens innerhalb der Familie ein großer Zusammenhalt herrsche. Aufgrund dessen erschien dem Gericht "denkbar", dass die Kinder vor Gericht möglicherweise eine falsche Aussage gemacht haben.

Für eine "verfälschende Entlastungstendenz" spreche etwa dass ein Sohn auf die Frage ob er Musik aus dem Internet heruntergeladen habe ausdrücklich darauf hinwies, dass seine Eltern das nicht gewollt hätten. Dies zeige, dass er den Verdacht der Urheberrechtsverletzung auch von den übrigen Mitgliedern der Familie fernhalten wolle.

In Filesharing - Verfahren darf nicht mit Mutmaßungen argumentiert werden

Diese Beweiswürdigung erscheint mir nicht als überzeugend, weil das Oberlandesgericht Köln vor allem mit Mutmaßungen argumentiert. Die in Filesharing Verfahren bestehende Täterschaftsvermutung zu Lasten des Anschlussinhabers muss durch Zeugenaussagen entkräftet werden können, ohne dass Zeugenaussagen ohne konkrete Fakten als nicht glaubwürdig abgetan werden. Wir sind darüber sehr erstaunt, weil das Oberlandesgericht Köln nach Ergehen der von uns erstrittenen Morpheus Entscheidung geringere Anforderungen an den Sachvortrag gestellt hat als in seiner früheren Rechtsprechung.

OLG Köln 6 U 109/13 im Volltext

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