Der Bagatellverstoß bei Abmahnungen - KG Berlin vom 11.4.2008

Abmahnung Filesharing
19.04.20081688 Mal gelesen

Oft erscheinen die Gründe für eine Abmahnung, insbesondere bei den sogenannten Impressumsabmahnungen gemäß § 5 TelemedienGesetz (im weiteren TMG) für den juristischen Laien kaum nachvollziehbar, eine Bagatelle eben.

Auch nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im weiteren UWG)besteht die Möglichkeit gegen einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch einzuwenden, dass die abgemahnte Verletzungshandlung lediglich ein Bagatellfall darstellt. Bagatellverstöße sind jedoch nicht als unlautere Wettbewerbshandlung zu verstehen, mit der Folge dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahngebühren oder den Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht.

Aktuell hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluss erläutert, wann im Rahmen einer Impressumsabmahnung ein Bagatellverstoß vorliegt (siehe Beschluss des KG Berlin vom 11.4.2008). In dem entschiedenen Fall hatte ein gewerblicher E-Bay Händler, der als GmbH & Co KG tätig ist, den Vornamen des Geschäftsführers abgekürzt und nur den ersten Buchstaben angegeben. Auf eine Abmahnung eine Konkurrenten hin wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben. Auf die beantragte einstweilige Verfügung hin sahen das Land- wie auch das Kammergericht darin zwar einen Verstoß gegen § 5 TMG, der allerdings als Bagatellverstoß nicht zu einem wettbewerbsrechtlichen Anspruch führt. Knackpunkt war die Rechtsform des E-Bay Händlers.

Sinn und Zweck des Impressums ist es, dem jeweiligen Vertragspartner Kenntnis über die Person des Vertragspartners zu geben. Dies kann besonders wichtig werden, wenn etwa der Verbraucher den Händler verklagen möchte. Für die Zustellung der Klage ist die vollständige Benennung des Gegners - samt Vornamen - erforderlich. Im vorliegenden Fall war der Gegner die GmbH, die vollständig im Impressum benannt worden ist. Für eine Klage gegen eine GmbH ist die Nennung des Namens des Geschäftsführers nicht zwingend erforderlich, es reicht in der Rechtsprechung aus, wenn als Gegner die GmbH "vertreten durch den Geschäftsführer" als Gegner benannt wird. Zwar ist nach dem § 5 TMG die Nennung des Geschäftsführers erforderlich, allerdings ist es für den Verbraucher und den Mitbewerber unerheblich, ob der Name des Geschäftsführers abgekürzt wird, da es für die Rechtswahrnehmung keine Bedeutung hat.

Hiervon abzugrenzen ist jedoch der Fall, wenn keine juristische Person, sondern eine natürliche Person handelt. Hier ist nach einer Entscheidung des Kammergerichtes Berlin es sehr wohl erforderlich, den vollen Vor- und Zunamen anzugeben (siehe KG Berlin GRUR 2007, 328f). 

 

Fazit: Auch bei scheinbaren Geringfügigkeiten wie der Abkürzung eines Vornamens kann ein Anspruch des Mitbewerbers auf Unterlassung bestehen. Daher ist das Impressum einer gewerblich tätigen Person oder Gesellschaft immer noch ein Dauerbrenner unter den Abmahngründen. Im Zweifelsfall sollte das Impressum daher von einem Anwalt auf dessen Richtigkeit überprüft werden,