Abmahnung von Sasse & Partner nach Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Abmahnung von Sasse & Partner nach Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse
06.03.2014154 Mal gelesen
Die Kanzlei Sasse & Partner mit Standorten in Berlin und Hamburg zählt unserer Einschätzung nach zu den bekannteren Kanzleien, die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (im Auftrag verschiedener Unternehmen aus der Medienbranche) aussprechen.

Allgemein ist die Kanzlei im Medienrecht tätig und der Ausspruch von Abmahnungen stellt lediglich einen Teilbereich der Tätigkeit dar.

Hintergrund des Abmahnschreibens der Rechtsanwälte Sasse & Partner


Das Abmahnschreiben bezieht sich in Filesharing-Angelegenheiten immer auf den Vorwurf, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. ein Film oder eine Episode einer Fernsehserie) ohne Erlaubnis des Rechteinhabers im Internet verbreitet wurde. Es geht also nicht um den Vorwurf, der Abgemahnte habe das Werk illegal heruntergeladen, sondern das Werk anderen Nutzern einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt. Diese Rechtsverletzung zieht verschiedene Ansprüche, u.a. einen Unterlassungsanspruch und Zahlungsansprüche auf Kostenersatz und Schadenersatz, nach sich.

Die Kanzlei Sasse & Partner hat insoweit bereits einige bekannte Unternehmen vertreten: die WVG Medien GmbH, die Splendid Film GmbH, die Elite Film AG oder die Senator Film Verleih GmbH gehören dabei wohl zu den häufigsten Auftraggebern.

In fast allen uns bekannten Abmahnungen der Kanzlei geht es um bekannte Filmwerke der zuvor genannten Rechteinhaber. Meistens handelt es sich hier auch um Filmwerke, die sich noch in einer relevanten Auswertungsphase befinden, wenngleich uns gelegentlich auch Abmahnungen vorgelegt werden,  denen eine lange zurück liegende Rechtsverletzung vorausgegangen sein soll. Besonders häufig sind Abmahnungen der WVG Medien GmbH Gegenstand unserer Beratungen, dieser stehen offenbar die Rechte an der Fernsehserie "The Walking Dead" zu.

Die erhobenen Ansprüche - Unterlassung und Schadenersatz

In der Abmahnung geht es vor allem um den Unterlassungsanspruch. Der abgemahnte Anschlussinhaber soll eine strafbewehrte Erklärung abgegeben, mit der er zusagt, in Zukunft das betreffende Werk nicht über seinen Internetanschluss zu verbreiten. Dieser Anspruch ist der Kern der Abmahnung und muss vorrangig beachtet werden. Bei einer falschen oder unzureichenden Reaktion auf diesen Anspruch drohen Kostenrisiken aus gerichtlichen Verfahren (z.B. Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung), die schnell einen Bereich von über 2.500,- Euro erreichen können.

Die Kanzlei Sasse & Partner fügt den Abmahnschreiben derzeit eine recht komplex gehaltene Unterlassungserklärung bei, die dem Abgemahnten die Entscheidung offen lässt, ob er sich lediglich als sog. Störer oder gar als Täter zur Unterlassung verpflichten will. Grundsätzlich wird man sagen können, dass die Erklärung in dieser Form nicht abgegeben werden sollte, darüber hinaus sprechen aber auch rein logische Gründe gegen die Verwendung des beigefügten Musters: durch Auswahl der "richtigen" Unterlassungserklärung wird der abmahnenden Seite zugleich aufgezeigt, welcher Betrag im Falle eines gerichtlichen Verfahrens eingeklagt werden müsste und auf welche Verteidigung man sich einstellen müsste. Sofern Sie also das beigefügte Muster verwenden, geben Sie vor allem der Gegenseite Argumentationsmaterial zur Hand.

Besser ist es daher, anstatt der vorgefertigten Erklärung - so denn der Anspruch der Gegenseite besteht - eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine solche modifizierte Unterlassungserklärung kann deutlich anders gestaltet werden als die beiden Mustererklärungen und ist für den Abgemahnten im Regelfall weit weniger nachteilig.

In vielen Fällen ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung auch gar nicht notwendig, die Einzelheiten hierfür sollten aber mit einem Anwalt besprochen werden.

Neben den Unterlassungsansprüchen werden auch immer verschiedene Zahlungsansprüche geltend gemacht. Die Kanzlei Sasse & Partner stellt hierzu in den aktuellen Abmahnschreiben üblicherweise recht komplexe Berechnungen dar und gelangt regelmäßig zu einem eigentlich geschuldeten Betrag, der ca. 1.400,- Euro ausmacht. Vergleichsweise sei man aber bereit, gegen die Zahlung einer Summe von üblicherweise 800,- Euro alle geldwerten Ansprüche zu erledigen.

Wie ist die Rechtslage bei einer Abmahnung von Sasse & Partner?

Ausgangspunkt bei jeder Abmahnung ist, dass nach der Entscheidung des BGH (Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens) eine Vermutung dafür besteht, der Anschlussinhaber sei Täter der Rechtsverletzung. Der Täter einer Rechtsverletzung hat eine Unterlassungserklärung abzugeben und muss außerdem Schadenersatz und Anwaltskosten begleichen. Trotzdem kommt es auch bei gegebener Haftung immer darauf an, in welchem Umfang die Ansprüche bestehen.

Der Anschlussinhaber kann aber unter Umständen diese Vermutung widerlegen. Nach der Auffassung des BGH kann die Vermutung widerlegt werden, wenn der Anschlussinhaber glaubhaft machen kann, dass ausschließlich ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen haben kann (BGH, Urteil vom 15.Novemeber 2012, Az. I ZR 74/12 - Morpheus).

Haftet der Anschlussinhaber nicht als Täter, so kann er unter Umständen aber noch als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden. Als Störer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei ihn treffende Prüfpflichten verletzt.

Gerade Fragen der Störerhaftung sind rechtlich sehr umstritten und können daher immer nur im Einzelfall beurteilt werden. Grundsätzlich darf nämlich jeder Anschlussinhaber seinen Internetanschluss auch anderen Nutzern zur Verfügung stellen. Nutzen Dritte wie z. B. Ehepartner, Kinder, Mitbewohner, Besucher, Freunde, Mieter, Gäste, Mitarbeiter oder gar Nachbarn den Anschluss mit, dann können den Anschlussinhaber verschiedene Prüf- und Überwachungspflichten treffen. Hierzu gibt es mittlerweile eine umfassende und (leider) uneinheitliche Rechtsprechung - schon deswegen kann es nicht "die" Lösung geben, die in jedem Fall richtig ist.

Brauche ich einen Rechtsanwalt?


Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie und sollte auch als eine solche verstanden werden. Bevor Sie etwas unternehmen, sollten Sie unbedingt qualifizierten Rechtsrat einholen. Diesen können grundsätzlich nur Rechtsanwälte erteilen, die über ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich haben.

Wenn Sie bei der Reaktion auf (kostenlose) Ratschläge in Internetforen, durch Nicht-Juristen und (leider auch) gelegentlich die Ratschläge von Verbraucherzentralen hören, dann kann es Ihnen passieren, dass die Angelegenheit sich später zu einer echten Kostenfalle entwickelt. Nehmen Sie eine Abmahnung nicht auf die leichte Schulter, vor allem Fehler bei der Unterlassungserklärung können entweder zu einem Schuldanerkenntnis führen oder teure Gerichtsverfahren wie eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsklageverfahren zur Folge haben, wenn Sie falsch auf die Abmahnung reagieren.

Mit anderen Worten: wenn Sie nicht selbst über die nötigen Kenntnisse verfügen, dann brauchen Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt. Jahrelanges Studium und Praxiserfahrung lassen sich nicht durch kostenlose Ratschläge ersetzen.

Was ist zu tun nach Erhalt einer Abmahnung durch die Rechtsanwälte Sasse & Partner?

Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner weisen unserer Einschätzung nach verschiedene Angriffspunkte auf. Auf keinen Fall sollten die beigefügten Muster-Unterlassungserklärungen verwendet werden, auch eine Zahlung in Höhe der normalerweise geforderten 800,- Euro erscheint uns unangemessen. Das gilt selbst dann, wenn die Rechtsverletzung tatsächlich durch den Anschlussinhaber selbst für die vorgeworfene Rechtsverletzung haften sollte.

Es ist daher eher sinnvoll, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben und anschließend zu versuchen, die Zahlungsforderung zu reduzieren. Unter Umständen ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht notwendig, dann sollten auch die Zahlungsansprüche zurückgewiesen werden. Denkbar ist auch eine gemischte Vorgehensweise: Erfüllung der Unterlassungsansprüche, um teure Gerichtsverfahren zu vermeiden, gleichzeitig aber Zurückweisung der Zahlungsansprüche.

Wichtig ist vor allem, dass nach Erhalt der Abmahnung keine Fehler gemacht werden und nicht aus Angst oder Stress heraus eine später nicht mehr zu lösende Situation geschaffen wird. Bevor daher eine Reaktion auf die Abmahnung erfolgt, sollte der Sachverhalt in Ruhe aufgeklärt werden.

Die genaue Vorgehensweise im Einzelfall sollte mit einem Anwalt besprochen werden.

Weitere Informationen zu Abmahnungen durch die Kanzlei Waldorf Frommer haben wir auf unserer Internetpräsenz für Sie zur Verfügung gestellt: http://internetrecht-freising.de/filesharing/abmahnung-sasse-partner/

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer
Fürstendamm 7
85354 Freising

Tel. 08161 48690
Fax. 08161 92342

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