Abmahnung durch Waldorf Frommer im Auftrag von Warner Bros. – „Der Hobbit – Smaugs Einöde“

Abmahnung durch Waldorf Frommer im Auftrag von Warner Bros. – „Der Hobbit – Smaugs Einöde“
13.01.2014685 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet derzeit urheberrechtliche Abmahnung im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen vermeintlicher Urheberechtsverletzung an dem Film „Der Hobbit – Smaugs Einöde“.

Durch einen illegalen Upload des Films "Der Hobbit - Smaugs Einöde" auf einem Peer-to-Peer Netzwerk habe der betroffene Anschlussinhaber das Werk öffentlich zugänglich gemacht und somit die Rechte der Rechtinhaberin Warner. Bros. Entertainment GmbH verletzt. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert die betroffenen Anschlussinhaber auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag beinhaltet sowohl 600,00 Euro Schadensersatz als auch 215,00 Euro Anwaltskosten.

Haftet der Anschlussinhaber in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Regelmäßig steht vorerst gegen den betroffenen Anschlussinhaber die Vermutung der Täterhaftung.  Eine derartige Vermutung kann jedoch erfolgreich widerlegt werden, sofern beweissicher die Möglichkeit besteht, dass ein selbstverantwortlicher Dritter die Verletzung veranlasst hat.

Auch wenn die Täterhaftung ausgeschlossen ist, kann der Anschlussinhaber als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich ist Störer, wer durch das Zur-Verfügung-Stellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Kann der Anschlussinhaber nachweisen, dass er die ihm die ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten erfüllt hat und seinen W-LAN-Anschluss ausreichend gesichert hat so entfällt selbst eine Störerhaftung. Grundsätzlich waren die Aufsichts- und Kontrollpflichten schon dann erfüllt, sofern der Anschlussinhaber den Mitnutzern des Internetanschlusses insbesondere den eigenen Kindern illegales Filesharing verboten hat. Durch ein jüngst ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofes (I ZR 169/12 BearShare) ist nun die Störerhaftung eingeschränkt worden. So haften Anschlussinhaber auch nicht mehr für erwachsene Familienmitglieder, sofern kein Anhaltspunkt für einen Missbrauch des Internetanschlusses für illegales Filesharing bestand. Eine bisher verlangte Belehrungs- oder sogar Überwachungspflicht ist nunmehr aufgrund der Beschränkung der Störerhaftung für volljährige Familienangehörige, nicht mehr für den Ausschluss der Störerhaftung erforderlich.

Wie sollte auf eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer reagiert werden?

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film "Der Hobbit - Smaugs Einöde" erhalten, sollten Sie erst einmal Ruhe bewahren und einen im Urheberrecht- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann für Sie die Rechtmäßigkeit der Ansprüche prüfen und Sie auf gegebenenfalls bestehende Verteidigungsmöglichkeiten hinweisen.

Ziel einer jeden Verteidigung ist es, die Forderungen kritisch auf Umstände zu überprüfen, welche Anlass geben die Zahlungsaufforderung zumindest in Anteilen zurückzuweisen. Durch eine voreilige Zahlung des Betrages ist jedoch der Verhandlungsmöglichkeit die Basis entzogen und eine spätere Verhandlung über Höhe des Betrages nicht mehr möglich.

Regelmäßig wird jedoch bei Filesharing-Abmahnung nicht nur ein Geldbetrag gefordert, sondern auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, mit der der Betroffene sich verpflichtet die Verletzung zu unterlassen und auch nicht zu widerholen. Durch eine übereilte Abgabe der meist beigefügten Unterlassungserklärung schwächen Sie aber ihre unter Umständen noch gute Ausgangslage, da diese regelmäßig zu weitreichend ist und für Sie nachteilige Klauseln enthält. Um Jedoch weitere rechtliche kostspielige Schritte zu verhindern ist eine Abgabe grundsätzlich empfehlenswert. Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte daher vorerst von einem fachkundigen Rechtsanwalt insoweit abgeändert ("modifiziert") werden, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt.

In einem kostenlosen Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 96535-855 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch Gerne können Sie auch das auf www.abmahnhelfer.de vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!