Abmahnung durch Waldorf Frommer i.A.d. Sony Music Entertainment Germany GmbH - "Loved Me Back to Life" von Céline Dion

Abmahnung durch Waldorf Frommer i.A.d. Sony Music Entertainment Germany GmbH - "Loved Me Back to Life" von Céline Dion
08.01.2014366 Mal gelesen
Die Sony Music Entertainment Germany GmbH lässt durch die Kanzlei Waldorf Frommer Anschlussinhaber wegen vermutlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Musikalbum "Loved Me Back to Life" der Künstlerin Céline Dion abmahnen.

Einige Céline Dion Fans konnten nicht bis zu der Veröffentlichung des Albums "Loved Me Back to Life" bei iTunes und Amazon am 01.11.13 warten, sondern haben sich das Musikalbum illegal schon am 28.10.13 in der Online-Tauschbörse "The Piratebay" heruntergeladen. Insbesondere ist dabei zu beachten, dass durch das Herunterladen einer Datei in einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern automatisch die Inhalte von dem eigenen Rechner zur Verfügung gestellt werden. Hierin liegt eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung, sofern der Rechteinhaber bzw. Urheber seine Einwilligung nicht dazu erteilt hat.

Aufgrund dieser Urheberrechtsverletzung fordert die Kanzlei Waldorf Frommer den Betroffenen auf einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 815,00 Euro, der Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten beinhaltet, zu zahlen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Falls auch Sie eine Abmahnung der Müncher Rechtsanwälte von Waldorf Frommer im Namen der Sony Music Entertainment Germany GmbH wegen unerlaubter Verwertung des Musikalbums "Loved Me Back to Life" von Céline Dion erhalten haben, sollten Sie nicht in Panik verfallen. Stattdessen raten wir Ihnen zu folgenden Handlungsempfehlungen:

  1. Nichts unterschreiben!
  2. Nicht voreilig zahlen!
  3. Keinen Kontakt mit Waldorf Frommer aufnehmen!
  4. Fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen!
  5. Frist einhalten!

Sie sollten sich von einem im Internet- und Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser kann Ihnen die möglichen Verteidigungsalternativen aufzeigen und prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche rechtmäßig sind. Des Weiteren kann Ihnen der Rechtsanwalt bei der Abfassung einer modifizierten Unterlassungserklärung behilflich sein. Diese sollte sich auf die notwendigen Angaben beschränken. In einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung kann zum Beispiel die zeitliche Wirkung der Erklärung verkürzt und ein Schuldgeständnis vermieden werden. Von der Verwendung einer Vorlage einer modifizierten Unterlassungserklärung aus einem Internetforum ist abzuraten. Diese Muster sind nicht auf Ihren persönlichen Fall zugeschnitten und enthalten teilweise Ungenauigkeiten.

Hafte ich in jedem Fall für die begangen Urheberrechtsverletzung?

Grundsätzlich haftet derjenige, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, also der Täter. Jedoch spricht die tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adresse der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Jedoch kann auch ein Dritter, der im gleichen Haushalt wie der Betroffene lebt, die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Sodann kommt für den Anschlussinhaber eine sogenannte Störerhaftung in Betracht. Als Störer besteht keine Schadensersatzpflicht. Um sich ganz von der Haftung zu befreien, muss der Nachweis gelingen, dass allen Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen wurde und der Internetanschluss hinreichend gesichert wurde (ausreichend ist eine WPA2-Verschlüsselung).

Rufen Sie uns unter der kostenlosen Telefonnummer: 030 96535-855 an, wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben oder füllen Sie das auf unserer Website vorhandene Kontaktformular aus. Wir bieten Ihnen ein kostenloses Erstgespräch mit erster anwaltlicher Einschätzung an.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!