Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse & Partner im Auftrag von der Splendid Film GmbH – “IP Man: The Final Fight”

Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse & Partner im Auftrag von der Splendid Film GmbH – “IP Man: The Final Fight”
20.10.2013241 Mal gelesen
Momentan lässt die Splendid Film GmbH wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverstöße am Film “IP Man: The Final Fight” Abmahnungen durch die Rechtsanwälte Sasse & Partner aussprechen.

Die Anwälte Sasse & Partner werfen dem Abgemahnten vor das Werk "IP Man: The Final Fight" auf einer Tauschbörse anderen Nutzern widerrechtlich zum Download angeboten und so öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Häufig können sich die Betroffenen diesen Vorwurf nicht erklären. Jedoch ist es so, dass durch das illegale Herunterladen von Dateien auf Online-Tauschbörsen gleichzeitig die auf dem eigenen Rechner befindlichen Inhalte anderen Nutzern automatisch zur Verfügung gestellt werden. Dieses zur Verfügung stellen ist aber ein urheberrechtlich geschütztes Recht, was allein dem Urheber oder Rechteinhaber zusteht.

Was fordern die Anwälte Sasse & Partner?

Das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Sasse & Partner besteht aus einer beigefügten Unterlassungserklärung und der Forderung eines Pauschalbetrags in Höhe von 800,00 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus den Rechtsanwaltskosten sowie dem Schadensersatz für die vermeintliche Verletzungshandlung zusammen.

Wie soll ich auf die Abmahnung reagieren?

Grundsätzlich sollten Sie folgenden Handlungsempfehlungen beherzigen, wenn auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse & Partner für die Splendid Film GmbH wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung am Werk "IP Man: The Final Fight" erhalten haben:

1. Bewahren Sie Ruhe!

2. Zahlen Sie nicht voreilig!

3. Unterschreiben Sie nichts!

4. Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Gegenseite auf!

5. Kontaktieren Sie einen fachkundigen Anwalt!

6. Lassen Sie die gesetzte Frist nicht verstreichen!

Insbesondere sollten Sie einen Anwalt mit der Abänderung der Unterlassungserklärung beauftragen. Dieser kann die Unterlassungserklärung so modifizieren, dass sie sich nur noch auf die nötigsten Angaben beschränkt. Beispielsweise kann so ein Schuldanerkenntnis vermieden oder die zeitliche Geltung der Abmahnung beschränkt werden. Auch lohnt es sich eine der Höhe nach noch nicht festgelegte, aber angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren, die gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden kann. Abzuraten ist von der Verwendung eines Musters einer "modifizierten Unterlassungserklärung" aus dem Internet, da diese sehr häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung kann Ihren Interessen Rechnung getragen und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Hierbei muss zunächst festgestellt werden, ob eine Täter- oder eine Störerhaftung vorliegt. Als Täter haftet derjenige, der die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat. Regelmäßig besteht die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist. Wenn der Anschlussinhaber jedoch beweisen kann, dass er selbst diese Verletzung nicht begangen hat, besteht immer noch die Möglichkeit einer sogenannten Störerhaftung. Als Störer haftet, wer seine ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten missachtet hat und so für die von Dritten verursachte Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen wird. Vorteil der Haftung als Störer ist, dass dieser keinen Schadensersatz leisten muss. Nur wer auch beweisen kann, dass er weder selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat, noch seine Kontroll- und Aufsichtspflichten verletzt hat und seinen W-LAN-Anschluss ausreichend gesichert hat, kann die Abmahnung komplett zurückweisen.

Gerne überprüfen wir Ihren konkreten Einzelfall. Dafür können Sie unser kostenloses Erstgespräch in Anspruch nehmen und uns anrufen unter der Telefonnummer: 030 96535-855 oder das auf unserer Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Ihr Abmahnhelfer.de Team!