Abmahnung durch Kornmeier & Partner Rechtsanwälte aus Frankfurt wegen rechtswidriger Verwertung von Tonaufnahmen in Peer-to-Peer-Netzwerken (Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, Filesharing, )

Abmahnung Filesharing
26.02.20087464 Mal gelesen

Nicht selten erhalten Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), die einzelne Tonaufnahmen bzw. Musikstücke über Edonkey, Torrent oder Emule heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload (unwissentlich) angeboten haben, von den Kornmeier & Partner Rechtsanwälten aus Frankfurt eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. 

Die Rechtsanwälte Kornmeier, die im Auftrag von DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH tätig sind, machen geltend, dass der Betroffene eine Urheberrechtsverletzung im Internet begangen habe. DigiProtect habe festgestellt, dass der Betroffene eine Tonaufnahme mit bestimmtem Titel, wie z.B. Sabrina Setlur etc, anderen Nutzern durch Freigabe auf der Festplatte zum Download angeboten habe. 

Anlässlich eines Testdownloads habe DigiProtect die angebotene Tonaufnahme feststellen und beweissicher dokumentieren lassen. 

Von den Betroffenen wird deshalb neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung Ersatz der Rechtsverfolgungskosten von in der Regel 250,- € und Schadensersatz in der Größenordnung von 150,- € verlangt. 

Die Abmahnungen sind inhaltlich identisch. 

Was sollte rechtlich beachtet werden: 

  • Der Urheberrechtsinhaber hat zu beweisen, dass er ein Urheberrecht an der beanstandeten Tonaufnahme besitzt und das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich die Tonaufnahme( Titel samt Inhalt) heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten zu haben. Das ist meines Erachtens nicht ohne weiteres für die Rechteinhaber so einfach, vor allen Dingen, wenn die Rechteinhaber im Ausland sitzen und Nutzungsrechte angeblich weiterübertragen worden sind. Hier ist eine lückenlose Nutzungsrechtskette von den Rechteinhabern zu beweisen.

    Da der Name der Tonaufnahme als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit der Tonaufnahme übereinstimmt (Stichwort: FAKE) ist der Urheberrechtsbeweis nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, eine bestimmte Tonaufnahme sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. 
  • Liegen die Tonaufnahmedateien als RAR oder ZIP Dateien auf der Festplatte vor (das ist nicht selten der Fall) ist eine Beweissicherung anhand von sogenannten Hash-Dateien nicht ohne weiteres möglich. Die Hash-Dateien sind in der Regel nicht in der Lage, den Inhalt gepackter RAR oder ZIP Dateien zu erkennen, wenn die gepackten Dateien nicht vollständig vorliegen, zumal RAR Dateien wiederum selbst verschlüsselt werden können. 
  • Liegen die Tonaufnahmen als mp3 Dateien vor, ist ein Hashwert-Vergleich zwar möglich. Gleichwohl muss die Dokumentation beweissicher erfolgen.

  • Wenn eine Tonaufnahme nicht vollständig, sondern nur teilweise (z.B. 1 oder 3 % ) heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.

  • Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.

    Diese Meinung wird im übrigen auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).

    Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 nun ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.

    Da die Firma DigiProtect in Frankfurt sitzt und die behauptete Urheberrechtsverletzung vor Frankfurter Gerichten geltend gemacht werden könnte, ist davon auszugehen, dass die unteren Instanzen des Gerichtsbezirks Frankfurt der Rechtsprechung des OLG Frankfurt folgen wird.

  • Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN  begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten.

  • Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab.

  • Ob eine Unterlassungserklärung zwar abgegeben werden wird, jedoch die Kostenerstattung und Schadensersatz mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung oder fehlenden Beweisbarkeit abgelehnt werden kann, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Eine Einigung mit dem Rechteinhaber kommt ebenfalls in Betracht. Ob und ggf. mit welchem Ziel eine Einigung im konkreten Fall verfolgt werden könnte, muss den Umständen des Einzelfalls überlassen bleiben. 


    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
    Rechtsanwalt

    www.ra-weiner.de