Abmahnung durch rka Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media GmbH - "Metro Last Night"

Abmahnung durch rka Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media GmbH - "Metro Last Night"
17.09.2013362 Mal gelesen
Die Kanzlei rka (Reichelt, Klute, Aßmann) mahnt im Auftrag der Koch Media GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel „Metro Last Night“ ab.

Die Abgemahnten sollen den Egoshooter in einer Internet-Tauschbörse (p2p) ohne Einwilligung der Rechteinhaberin zum Download angeboten haben. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines relativ hohen Vergleichsbetrags in Höhe von 1.500,00€.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Die Abmahnung richtet sich stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Grundsätzlich haftet derjenige, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, es kommt aber auch eine Haftung als sogenannter "Störer" in Betracht. Gegen den Anschlussinhaber streitet die tatsächliche Vermutung, dass er Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung ist. Doch auch, wenn der Abgemahnte nachweisen kann, dass er die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen hat, kann er als Störer für die von Dritten begangene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden. Störer ist, wer durch das Zur-Verfügung-Stellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Der Anschlussinhaber kann sich also nur entlasten, wenn alles Zumutbare unternommen hat, um zu verhindern, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen verübt werden. D.h. er muss nachweisen, dass er die ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten erfüllt hat und seinen W-LAN-Anschluss ausreichend gesichert hat (es genügt eine WPA2-Verschlüsselung). Nur, wenn dem Anschlussinhaber ein entsprechender Nachweis gelingt, kann er sich von der Haftung befreien.  

Eltern haften für ihre Kinder?

Eltern müssen grundsätzlich als Aufsichtspflichtige dafür Sorge tragen, dass ihre im Haushalt lebenden Kinder keine Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing begehen. Andernfalls können sie als Störer in Anspruch genommen werden. Allerdings haften Eltern nach neuester Rechtsprechung nicht für das Verhalten ihrer Kinder, sofern sie sämtliche Überwachungspflichten erfüllen. In der Regel ist ausreichend, dass die Eltern die Kinder entsprechend belehren und ihnen illegale Tauschbörsen-Aktivitäten verbieten. Eine dauerhafte Überwachung ist dagegen nicht erforderlich, es sei denn es liegen Anhaltspunkte für einen etwaigen Missbrauch vor. Die genauen Anforderungen richten sich auch nach dem Alter der Kinder.

Sollte ich den geforderten Betrag zahlen?

Die Kanzlei bietet an die Streitigkeit gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags, der sich aus Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz zusammensetzt, zu erledigen. Es ist jedoch fraglich, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bzw. in der genannten Höhe bestehen. Ein im Urheberrecht- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann für Sie die Rechtmäßigkeit der Ansprüche prüfen und Sie auf gegebenenfalls bestehende Verteidigungsmöglichkeiten hinweisen. Häufig lohnt es sich auch der gegnerischen Seite ein neues Vergleichsangebot zu unterbreiten.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. Durch Pauschaltarife sind wir in der Lage unsere Leistungen bundesweit zu sehr fairen Preisen anzubieten. In einem kostenlosen Erstgespräch können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Sie erreichen uns 7 Tage die Woche unter der kostenlosen Rufnummer 030 96535-855!