Kein fliegender Gerichtsstands in Filesharing-Fällen

Abmahnung Filesharing
10.09.2013277 Mal gelesen
Zusätzlich zum AG Berlin (Urteil vom 26.08.2013, Az.: 6C65/13) hat nun auch das AG Köln die Begründung der örtlichen Zuständigkeit aufgrund des „fliegenden Gerichtsstands“ in Filesharing-Fällen abgelehnt (Urteil vom 01.08.2013, Az.: 137 C 99/13).

 Die Problematik

Es entspricht der derzeit üblichen Praxis, dass Abmahnkanzleien ihre Klagen vor den Gerichten erheben, deren Rechtsprechung für die Abmahnenden möglichst günstig ist (v.a. in München und Hamburg). Ermöglicht wird diese Vorgehensweise durch den sogenannten "fliegenden Gerichtsstand" des § 32 ZPO. Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Nach bisheriger Rechtsprechung begründet die bloße Abrufbarkeit eines in einer Tauschbörse illegal zum Download angebotenen Werkes die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts. Besonders nachteilig für den Abgemahnten ist in diesem Zusammenhang, dass hinzukommend zu dem erhöhten Risiko vor Gericht zu verlieren zum Teil erhebliche Anfahrtswege zurückgelegt werden müssen. Bereits dadurch wurden in der Vergangenheit viele Abgemahnte von der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen vor Gericht abgeschreckt.

Der Sachverhalt

Der Nutzer einer Internet-Tauschbörse war zunächst wegen illegalen Filesharings abgemahnt worden. Begründet wurde die Abmahnung damit, dass er die betroffene Datei ohne Einwilligung der Rechteinhaberin Dritten zum Download angeboten habe. Anschließend wurde der Nutzer vor dem Amtsgericht Köln verklagt, obwohl dessen Wohnort im Gerichtsbezirk Hamburg lag. Nach Ansicht der Kläger ergab sich die örtliche Zuständigkeit des AG Köln jedoch daraus, dass der Nutzer die Datei mit dem Ziel eingestellt habe, dass ein Herunterladen im Bezirk des AG Köln erfolgt oder erfolgen kann.

Das Urteil

Das Amtsgericht Köln erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass nicht hinreichend dargelegt worden ist, dass der Nutzer der Tauschbörse die unerlaubte Handlung im Bereich des AG Köln begangen hat. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der Nutzer bei seinem Handeln gerade das Ziel verfolgte, dass eine von ihm im Netz zum Herunterladen zur Verfügung gestellte Datei auch im Bezirk des AG Köln geladen wird. Ihm sei dagegen nur bedingter Vorsatz nachzuweisen, da ihm die Herunterlademöglichkeit im Gerichtsbezirk des AG Köln wohl bekannt gewesen ist.

"Ein solcher bedingter Vorsatz reicht aber nicht aus für die Annahme, dass die hiesige Herunterlademöglichkeit seiner Bestimmung entsprach. Erforderlich dafür ist vielmehr Absicht im engeren Sinne, d.h. es hätte ihm darauf ankommen müssen, dass hier herunter geladen werden kann.

Ein anderes Verständnis von dem, was bestimmungsgemäß ist, führt zu beziehungsarmen Gerichtsständen, die zu vermeiden sind, weil sie Sinn und Zweck von § 32 ZPO nicht gerecht werden (vgl. BGH MDR 2011,812; MDR 2010,744). Dieser geht dahin, dass das Gericht eine gewisse Sachnähe haben soll, etwa weil typischer Weise im gleichen Großraum Zeugen ansässig sind oder eine Ortsbesichtigung stattzufinden hat. Reicht es für die Bestimmungsgemäßheit dagegen aus, dass die Herunterlademöglichkeit lediglich billigend in Kauf genommen wird, besteht ein ubiquitärer Gerichtsstand, d.h. es können Gerichte angerufen werden, die keinerlei näheren Sachbezug haben als andere. Dieser ist abzulehnen (vgl. Zöller - Vollkommer, 29. Auflage, § 32 Rn. 17, Stichwort "Internetdelikte" mwN)."

Das Urteil des AG Köln steht im Einklang mit den geplanten Neuregelungen durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Dieses wurde vom Bundestag bereits am 27.Juni 2013 verabschiedet, bedarf vor dem Inkrafttreten jedoch noch der Zustimmung des Bundesrats. Nach dem neu geschaffenen § 104a UrhG müssen natürliche Personen künftig vor dem Gericht verklagt werden, das für den Wohnort des Beklagten zuständig ist.

 

Ein Überblick über die wichtigsten Neuregelungen finden Sie hier:

http://www.abmahnhelfer.de/gesetz-gegen-unserioese-geschaeftspraktiken

 

Zum Urteil des AG Berlin:

http://www.abmahnhelfer.de/ag-berlin-kein-fliegender-gerichtsstand-bei-filesharing-verfahren