AG Hamburg senkt in zwei Fällen den Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen herab

Abmahnung Filesharing
09.08.2013242 Mal gelesen
Das Amtsgericht Hamburg (AG) hat kürzlich in jeweils zwei Fällen von Urheberrechtsverletzungen den Streitwert deutlich herabgesetzt. (Az. 31 a C 108/13 u. Az. 36 a C 115/13). Bei beiden hat das Gericht auf das kürzlich verabschiedete Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hingewiesen.

Unterlassungsanspruch für Filesharing: 1000 Euro

In dem ersten Fall ging es um den illegalen Download einer Datei durch eine Privatperson. Das AG Hamburg begrenzte den Streitwert auf 1000 Euro. Im Regelfall werden Streitwerte in 10-20-facher Höhe veranschlagt. Das Gericht berief sich bei seiner Entscheidung auf das kürzlich vom Bundestag verabschiedete Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Das Gesetz sieht vor, dass ein Streitwert von 1000 Euro für die erste Abmahnung bei privat handelnden Nutzern angemessen ist. Aufgrund illegaler Downloads ergehen tagtäglich zahlreiche Abmahnungen, die manche als lukrative Einnahmequelle benutzen. Durch die Begrenzung des Streitwerts sollen in der Praxis die Geschäfte mit Massenabmahnungen und überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverstößen eingedämmt werden. Das AG Hamburg scheint das Gesetz zu befürworten und folgte in seiner Entscheidung bereits dem Grundgedanken dieses Gesetzes, das noch nicht in Kraft getreten ist.

Unterlassungsanspruch für den Verkauf einer Bootleg DVD: 3000 Euro

In dem zweiten Fall hatte ein Privater eine Bootleg DVD der Gruppe Pink Floyd bei eBay angeboten. Hier setzte das Gericht den Streitwert von 10.000 Euro auf 3000 Euro herab. Als Begründung führte das Gericht aus, dass lediglich der Grad der Urheberrechtsverletzung und das sich daraus ergebende Unterlassungsinteresse entscheidend für die Festsetzung der Streitwerthöhe sind. Oft würden unrechtmäßigerweise an dieser Stelle Komponenten, wie die Abschreckungswirkung, eine Rolle spielen. Der Streitwert müsse aber einzig und allein im Verhältnis zur konkreten Verletzung bestimmt werden. Alles andere würde das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat mindern. Genau diese Erwägungen hätten auch bei der Verabschiedung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken eine Rolle gespielt. Diesem Grundgedanken wolle das Gericht ebenfalls folgen.

Fazit

Obwohl das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist, entfaltet es bereits Wirkung. Das Amtsgericht Hamburg hat die neuen Regelungen bereits in zwei seiner kürzlich ergangenen Entscheidungen einfließen lassen. Damit setzte es ein deutliches Zeichen in Bezug auf die häufig als zu hoch kritisierten Streitwerte im Urheberrecht. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte diesem Beispiel folgen werden.

 

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