Abmahnung d. Schutt Waetke Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung von Computerspielen in Internettauschbörsen (Urheberrechtsverletzung, Filesharing)

Abmahnung Filesharing
05.02.20088424 Mal gelesen

Teilnehmer von Internettauschbörsen (Peer-to-Peer Netzwerken, P2P-Netzwerk), die Computerspiele wie z.B. Two Worlds oder Call of Juarez über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload (unwissentlich) angeboten haben, erhalten seit einiger Zeit von den Schutt Waetke Rechtsanwälte aus Karlsruhe eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von dem in der Abmahnung genannten Computerspiel Urheberrechte der von den Schutt Waetke Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber verletzt zu haben. 

Zur Begründung führen die Schutt Waetke Rechtsanwälte aus, die Software Antipiracy der Firma LOGISTEP AG die in der Abmahnung genannten Daten festgestellt und dokumentiert wurden. Es sei festgestellt worden im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Auskunftsverlangens, dass der festgestellte Internetanschluss auf den Namen des Abgemahnten angemeldet sei, so dass er für die Urheberrechtsverletzung, welche unter Nutzung des Anschlusses begangen worden sei, zivilrechtlich haftet. 

Von den Betroffenen wird deshalb neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung Ersatz der Rechtsverfolgungskosten von in der Regel 180,- € und Schadensersatz in der Größenordnung von 180,- € verlangt. 

Die Abmahnungen sind inhaltlich weitgehend identisch. 

Rechtlich ist folgendes zu beachten: 

  • Der Urheberrechtsinhaber hat selbstverständlich zu beweisen, dass er ein Urheberrecht an dem beanstandeten Computerspiel besitzt und das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich das Computerspiel samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten zu haben. Das ist meines Erachtens nicht ohne weiteres für die Rechteinhaber so einfach, vor allen Dingen, wenn die Rechteinhaber im Ausland sitzen und Nutzungsrechte angeblich weiterübertragen worden sind. Hier ist eine lückenlose Nutzungsrechtskette von den Rechteinhabern zu beweisen.

    Da der Name des Computerspiels als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Computerspieltitel übereinstimmt (Stichwort: FAKE) ist der Urheberrechtsbeweis nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, ein bestimmtes Computerspiel sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Betroffene verteidigen sich oft mit dem Einwand, sie hätten zwar ein Computerspiel herunterladen, diesen jedoch nur teilweise (z.B. 10 %) als ZIP oder RAR Datei erhalten und nicht einmal angesehen und auch gleich wieder von der Downloadliste gelöscht.

  • Liegen die Computerspieldateien als RAR oder ZIP Dateien auf der Festplatte vor (das ist in den meisten Fällen wegen des Umfangs des Spiels der Fall) ist eine Beweissicherung anhand von sogenannten Hash-Dateien nicht ohne weiteres möglich. Die Hash-Dateien sind meines Erachtens nicht in der Lage, den Inhalt gepackter RAR oder ZIP Dateien zu erkennen, wenn die gepackten Dateien nicht vollständig vorliegen, zumal RAR Dateien wiederum selbst verschlüsselt werden können.

  • Wenn ein Computerspiel nicht vollständig, sondern nur teilweise (z.B. 1 oder 3 % des Films) heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.

  • Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.

    Diese Meinung wird im übrigen auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).

    Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 nun ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.

  • Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN  begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten.

  • Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab.

  • Ob eine Unterlassungserklärung zwar abgegeben werden wird, jedoch die Kostenerstattung und Schadensersatz mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung oder fehlenden Beweisbarkeit abgelehnt werden kann hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab.

    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
    Rechtsanwalt