Zurzeit werden vermehrt Verkäufer von Ed-Hardy Textilien im Auftrag eines deutschen Distributors abgemahnt. Den Verkäfern, die Artikel mit den Motiven des Künstlers Donald Ed Hardy zum Verkauf oder zur Versteigerung anbieten werden Verstöße gegen das Marken- bzw. Urheberrecht vorgeworfen.
Tatsächlich können diese Abmahnungen im Einzelfall begründet sein, so z.b., wenn eine markenmäßige Verwendung des Kennzeichens vorliegt. Allerdings setzt ein solcher Verstoß voraus, dass die Verwendung im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Das bedeutet, dass ein solcher Verstoß abzulehnen ist, wenn es sich um einen Einzelverkauf handelt. Dementsprechend ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt von einer kommerziellen Tätigkeit auszugehen ist. Dies ist in den meisten Fällen abzulehnen. Selbst wenn man zu der Annahme gelangen sollte, dass ein geschäftliches Handeln vorliegt, so erscheinen die von der Kanzlei Dr. Winterstein angesetzten Streitwerte zu hoch.
Ebenso verhält es sich mit den Abmahnungen, in denen Urheberrechtsverstöße geltend gemacht werden. Ein Urheberrechtsverstoß setzt zwar kein Handeln im Geschäftsverkehr voraus, allerdings rechtfertigt nur ein solches die hohen Streitwerte, die von der Kanzlei Winterstein angegeben werden.
In jedem Fall sollte eine Reaktion auf die enstprechenden Abmahnungen erfolgen, da ansonsten eine einstweilige Verfügung droht, die weitere Kosten verursacht und mittels der eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu besorgen ist.
RA K.Gulden, LL.M.(Medienrecht)
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