LG Bochum: Massenabmahnungen wegen unzureichendem Facebook Impressum sind unzulässig

Abmahnung Filesharing
22.02.2013459 Mal gelesen
Ein IT-Systemhaus hatte in großem Stil die Betreiber von Facebook-Fanseiten ins Visier genommen und innerhalb von acht Tagen 181 Abmahnungen wegen einem fehlendem Impressum ausgesprochen. Das Landgericht Bochum hat sich jetzt in einem Urteil gegen diese Praxis ausgesprochen, weil sie nach Ansicht des Gerichtes einen Rechtsmissbrauch darstellt. Trotzdem sollten Unternehmen hier vorsichtig sein und ihre Impressumspflicht ernst nehmen.

Vorliegend hatte das IT-Systemhaus auch ein Unternehmen aus Westfalen abgemahnt, weil es gegen die Impressumspflicht verstoßen haben soll. Die Firma sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und für die Abmahnkosten aufkommen.

 

Doch das abmahnte Unternehmen wehrte sich: Es reichte hiergegen eine negative Feststellungsklage ein. Dabei begehrte es die Feststellung, dass die Abmahnung unzulässig gewesen ist und das Setzen eines Links auf der Info-Seite ausreicht, um über ein ordnungsgemäßes Impressum bei Facebook zu verfügen.

 

Das Landgericht Bochum gab der Klage des IT-Unternehmens mit Versäumnisurteil vom 20.02.2013 statt (Az. I-13 O 187/12). Eine vollständige Fassung der Entscheidung liegt derzeit noch nicht vor. Diese Entscheidung ist zu begrüßen, weil Abmahnungen in dieser Größenordnung dank moderner Technik schnell und großen Arbeitsaufwand erstellt sind. Abmahnanwälte wollen hiermit oft nur das schnelle Geld machen.

 

Als Unternehmer sollten Sie dennoch bedenken, dass es in diesem Bereich noch keine gesicherte Rechtsprechung gibt. Das Urteil des Landgerichtes Bochum ist noch nicht rechtskräftig. Darüber hinaus hat das Landgericht Regensburg mit Urteil vom 31.01.2013 (Az. 1 HK O 1884/12) die rechtliche Situation vollkommen anders beurteilt. Das Gericht verneint hier trotz der großen Zahl von Abmahnungen in einem kurzen Zeitraum durch das besagte IT-Systemhaus einen Rechtsmissbrauch.

 

Schließlich haben bereits schon mehrere Gerichte entschieden, dass geschäftsmäßige Facebook Profile über ein ordnungsgemäßes Impressum verfügen müssen. Von daher ist allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches fragwürdig, ob Verstöße gegen die Impressumspflicht bei Facebook massenweise abgemahnt werden dürfen. Hier sollte allerdings bedacht werden, dass das Vorliegen eines Rechtsmissbrauches von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig ist.

 

Als Unternehmer sollten Sie daher nicht nur Ihre Webseite, sondern auch Ihre geschäftsmäßig betriebene Facebook-Seite unbedingt mit einem ordnungsgemäßen Impressum versehen. Dazu gehören zumindest die in § 5 TMG geforderten Pflichtangaben. Je nach Gesellschaftsform müssen noch weitere Angaben gemacht werden. Diese müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten werden. Für Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant:

 

LG Regensburg: Auch 181 Abmahnungen in einer Woche sind nicht missbräuchlich

Erste Abmahnung wegen Vorschau-Bild auf Facebook: RA Christian Solmecke kommentiert und gibt Tipps!

Achtung Unternehmer: Abmahnwelle wegen unzureichendem Facebook Impressum

Abmahnung eines Facebook-Profils wegen nicht Erkennbarkeit der Gewerblichkeit

RA Solmecke warnt: Falsche Impressums-Angaben im Profilen von Google Places, Xing oder Facebook sind abmahnfähig!

Achtung Abmahngefahr! Teil (4): Das Impressum

Impressum nur mit Anschrift und E-Mail Adresse kann wettbewerbswidrig sein