Anzeige, Strafverfahren und Klage wegen Verbreitung von Kinderpornografie / Pornografie und deren Zusammenhang zu Filesharing - Abmahnung(en), §§ 184, 184 a, 184 b, 184 c StGB

Abmahnung Filesharing
24.09.20092922 Mal gelesen

Die nachteiligen Folgen des Filesharings wurden ausgiebig und genügend diskutiert. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere das massive Vorgehen durch die Ermittlungsbehörden (Strafanzeigen,Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme, Anklage), welches einen fraglichen Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellt.

In den meisten Fällen dürfte das Vorgehen unverhältnismäßig sein, da es sich um den Download bzw. Upload von mp3s handelt. Anders ist die Sachlage jedoch zu beurteilen, wenn Dateien gefunden werden, die pornografisches oder gar kinderpornografisches Material beinhalten. In diesen Fällen werden die Verfahren aus verständlichen Gründen nicht so einfach eingestellt. Im Falle des Verbreitens von Kinderpornografie sieht das Gesetz bspw. eine Mindeststrafe von drei Monaten vor, § 184 c StGB. Sollten Filesharer davon betroffen sein gilt es, dass Richtige zu tun bzw. nicht zu tun, sofern man aus der Sache herauskommen will. In jedem Fall sollten Sie der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht ohne vorherige anwaltliche Rücksprache Folge leisten, da jedes "falsche" Wort eine erfolgreiche Verteidigung unmöglich machen könnte.

 Nachfolgend die entsprechenden Gesetzestexte:

 

§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,

2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,

3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,

4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,

5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,

6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,

7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,

8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. 2Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

§ 184 a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) 1Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(6) 1In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. 2Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. 3§ 74a ist anzuwenden.


§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

1Nachden §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer eine pornographischeDarbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. 2Inden Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durchMedien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische odersonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographischeDarbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.

 

RA K.Gulden, LL.M.(Medienrecht)

Links:

www.die-abmahnung.info

www.ggr-rechtsanwaelte.de

www.ggr-law.com