Die Parteien dieses Rechtsstreits sind im Internethandel tätig und vertreiben in Onlineshops u.a. Ersatzteile für Geländewagen.
Der Kläger rügte neben Verstößen gegen die §§ 312c und d sowie § 475 I BGB auch die Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach §§ 307, 308 Nr. 1, 309 Nr. 7a BGB, in der vom Beklagten verwendeten Form. Bei einem Verstoß gegen die erstgenannten verbraucherschützenden Vorschriften ist eine Abmahnung in der Regel gerechtfertigt, insbesondere bei Verstößen gegen die Belehrungspflichten bei Fernabsatzverträgen.
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, der auf §§ 8 I, 3, 4 Nr. 11 UWG gestützt wird, muss sich auf eine Verletzung von Marktverhaltensregelungen beziehen. Das heisst, die "gesetzliche Vorschrift" im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, muss auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Bis dato hatte der BGH zur Frage, ob die §§ 307 bis 309 BGB auch als Marktverhaltensregelungen anzusehen sind, noch nicht Stellung bezogen.
Die Richter bejahen in dieser Entscheidung diese Frage jedenfalls für eine Verwendung der Klauselverbote der §§ 307, 308 Nr. 1, 309 Nr. 7a BGB.
Wer unwirksame AGB verwendet, handele regelmäßig unter Verletzung der gebotenen fachlichen Sorgfalt.
Die nach § 3 UWG erforderliche spürbare Beeinträchtigung liege ebenfalls vor, da trotz ihrer Unwirksamkeit die verwendeten Klauseln Verbraucher davon abhalten könnten, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen.
Bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern kommt hinzu, dass Verstöße nach § 4 Nr. 11 UWG nur verboten werden dürfen, wenn die verletzten Normen auf EU-Recht basieren.
Bei den hier in Rede stehenden Vorschriften aus dem AGB-Recht ist diese Voraussetzung erfüllt. Die genannten Vorschriften finden ihre Grundlage in der Nr.?1 lit. a des Anh. der RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Die Vereinbarkeit der Entscheidung mit dem Unionsrecht ist danach auch gewahrt.
Mit mäßig überzeugenden Argumenten führt die Entscheidung die bereits eingeschlagene Linie zur Einstufung von bestimmten AGB als Marktverhaltensregelungen fort.
Die nach wie vor bestehende Unsicherheit für den Internethandel - auch im Hinblick auf den fliegenden Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht - wird durch derartig einzelfallbezogene Rechtsprechung allerdings nicht behoben.
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