BGH: Mehrfachabmahnung von Online-Händler kann zulässig sein

Abmahnung Filesharing
24.01.2013330 Mal gelesen
Betreiber eines Onlineshops dürfen unter Umständen auch mehrfach wegen des gleichen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht etwa in zwei Newslettern abgemahnt werden. Dies hat kürzlich der Bundesgerichtshof klargestellt.

Vorliegend erhielt der Betreiber von einem Onlineshop eine Abmahnung. Ein Konkurrent warf ihm vor, dass er in einem Newsletter keinen Hinweis auf die Versandkosten geben hat. Außerdem soll er irreführende Werbung gemacht haben. Weil der abgemahnte Online-Händler nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erwirkte das Konkurrenzunternehmen gegen ihn etwa 3 Wochen später eine einstweilige Verfügung.

 

Noch vor Zustellung der einstweiligen Verfügung schickte der Konkurrent dem Versandhändler erneut eine Abmahnung. Diese bezog sich auf einen weiteren Newsletter, den der Online-Händler etwa einen Monat später als den ersten Newsletter erhalten hatte. In dieser Abmahnung wurde gerügt, dass der Online-Händler auch in diesem Newsletter nicht auf die Versandkosten hingewiesen hat. Der Abgemahnte gab nunmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die allerdings nur auf die vorgeworfene Irreführung bezogen war.

 

Der Abmahner zog nun erneut vor Gericht. Er begehrte, dass der abgemahnte Händler in beiden Fällen zur Unterlassung verurteilt wird. Außerdem begehrte er die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 911,80 € für die erste Abmahnung und in Höhe von 859,80 € für die zweite Abmahnung.

 

Das Landgericht Berlin verurteilte ihn nur wegen der Werbung im ersten Newsletter. Insoweit erkannte es einen Anspruch auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten zu. Im Übrigen wies es jedoch die Klage ab, weil es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein.

 

Das Kammergericht Berlin wies daraufhin die Klage insgesamt ab. Das Gericht begründete dies damit, dass der Kläger durch die erneute Abmahnung des gleichen Verstoßes rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Dies habe hier zur Konsequenz, dass auch die erste Abmahnung als unzulässig anzusehen sei. Denn der Vorwurf des Rechtsmissbrauches erstrecke sich hier auf das gesamte Klageverfahren. Dies wollte sich der Abmahner nicht bieten lassen und ging in Revision. Und er hatte Erfolg damit.

 

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 19.07.2012 (Az. I ZR 199/10), dass der klagende Betreiber eines Onlineshops in beiden Fällen einen Anspruch auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten hat.

 

Erste Abmahnung: Keine Rückwirkung von Rechtsmissbrauch

Der Anspruch auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnungskosten  bezüglich des ersten Newsletters würde selbst dann bestehen, wenn die zweite Abmahnung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG zu werten sei. Denn so etwas kann sich nicht auf die Beurteilung der ersten Abmahnung rückwirkend auswirken.

 

Weitere Abmahnung: Ausnahmsweise kein Rechtsmissbrauch

Darüber hinaus verwies das Gericht darauf, dass die zweite Abmahnung hier ebenfalls keinen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG darstellt. Zwar darf wegen desselben oder eines kerngleichen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht normalerweise nicht ein weiteres Mal abgemahnt werden, wenn der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen hat. Anders sieht die Situation jedoch dann aus, wenn der Kläger sich nicht darauf verlassen muss, mit einem auf eine Verletzungsform bezogenen Unterlassungsantrag einen Unterlassungstitel zu erwirken. Diese Situation lag hier vor, weil der Abgemahnte nicht auf die erste Abmahnung reagiert hatte. Darüber hinaus hat er die strafbewehrte Unterlassungserklärung trotz einstweiliger Verfügung nur in Bezug auf die beanstandete Irreführung abgegeben.

 

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