Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Sasse & Partner für die Splendid Film GmbH: Filesharing von "The Expendables 2" und "Stolen"

Abmahnung Filesharing
15.01.2013315 Mal gelesen
Bereits vor geraumer Zeit hatten wir Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner mit Sitz in Hamburg zur Prüfung erhalten, mit welchen für die Rechteinhaberin Splendid Film GmbH Urheberechtsverletzungen an dem Sylvester Stallones Film The Expandables geltend gemacht wurden.

Nach unseren Informationen sind die Filme The Expandables 2 und der Film Stolen Gegenstand von aktuelleren Abmahnungen.

Von der  Kanzlei Sasse & Partner werden für die Rechteinhaberin Splendid Film GmbH u.a. Abmahnungen wegen des Vorwurfs von Filesharing an diversen Filmwerken ausgesprochen.

Die Abmahnschreiben ähneln sich in der jeweiligen Ausgestaltung sehr. Gefordert wird neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Pauschalsummevon 800,-- €, bestehend aus Anwaltsgebühren und Schadensersatzansprüchen. Teilweise sind aufgrund der Postlaufzeiten kurze Fristen zu beachten, die eine schnelle Reaktion erfordern. Gegebenenfalls sollte vorab eine Fristverlängerung vereinbart werden.

Der Vorwurf lautet, dass die Filme "The Expendables 2"  und "Stolen" der Rechtsinhaberin Splendid Film GmbH über sogenannte P2P- zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt wurden.

Mit spezieller Software werden die IPs ermittelt. Der Internetanbieter hat dann die Adressdaten hinter der IP herauszugeben. Mit diesen Daten wird dann der Anschlussinhaber angeschrieben.

Wenn der Anschlussinhaber selbst den Upload nicht zu verantworten hat, kann im Einzelfall gleichwohl eine Haftung bejaht werden, nämlich über das Konstrukt der sog. Störerhaftung.

Im Rahmen der Störerhaftung ist im Einzelfall die Frage Haftung der Eltern für das Handeln minderjähriger Kinder sowie die Haftung für eine Fremdnutzung des (ggfs. nicht ausreichend geschützten) WLan-Anschlusses.

Ansatzpunkt für eine Prüfung ist im Einzelfall, ob die mit spezieller Software ermittelte IP richtig zugeordnet wurde, ob also die Anschlussdaten tatsächlich der IP zuzuordnen sind.

Die in der Regel schlechteste Vorgehensweise ist, auf die Abmahnschreiben in keiner Form zu reagieren.

Zu einer ungeprüften Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung kann ebenfalls nicht geraten werden, da die Unterzeichnung als abstraktes Schuldanerkenntnis bewertet werden kann, da insbesondere die Zahlsumme damit anerkannt werden könnte. 

Es ist daher ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt zur Prüfung der Berechtigung der Abmahnung einzuschalten. Insbesondere durch neuere Rechtsprechung mehren sich Konstellationen, die eine vollständige Abwehr von Abmahnungen ermöglichen.

Die Bürogemeinschaft Gravel Herrmann Sari ist u.a. auf das Medienrecht spezialisiert und verfügt über viel Erfahrung in der bundesweiten Betreuung von "Filesharing-Mandaten". Alleine in den letzten 12 Monaten haben wir hunderte von Abmahnungenim Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing einer Ausgabe der German Top 100 Single Charts bearbeitet.

Kontaktieren Sie uns an unseren Standorten in Frankfurt / Main unter: 069 - 900 25 940 oder Münster: 0251 - 39 51 81 80 zu einem unverbindlichen telefonischen Erstgespräch  mit einem erfahrenen Rechtsanwalt. Wir erläutern Ihnen den Rechtsrahmen, Verteidigungsansätze und benennen Ihnen selbstverständlich vorab die Kosten einer eventuellen Mandatierung. Sie erreichen uns telefonisch: Mo. - Frei.: 08 - 22 Uhr und Sa.: 09 - 21 Uhr. Alternativ können Sie uns die Abmahnung bzw. eine Anfrage auch per Email an mailto:info@abmahnung-rechtsanwaelte.de senden. Sie erhalten in der Regel binnen weniger Stunden eine Rückäußerung.