LG Frankfurt weist wettbewerbsrechtliche Hauptsacheklage wegen einer Gegenabmahnung ab, weil Kläger im Termin kein Wettbewerber mehr ist.

Abmahnung Filesharing
08.12.2012452 Mal gelesen
Die Leiden eines Abmahners oder das wechselhafte Schicksal einer vermeintlich rechtsmißbräuchlichen Gegenabmahnung vor dem LG und OLG Frankfurt. Klage scheitert letztlich wegen fehlender Wettbewerberstellung.


Wie wechselhaft Fortuna seine Gunst verteilt, zeigt eine aktuelle wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung. Der Streit begann mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eines Autoteilehändlers. Nennen wir ihn A. Der abgemahnte B drohte durch seinen Anwalt, man werde gleichermaßen eine Abmahnung aussprechen wegen der Verstöße a,b und c, wenn A nicht seine Abmahnung zurückziehe. Dieser Forderung kam A zu Recht nicht nach und beharrte auf die eigenen Ansprüche. Der abgemahnte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab und sprach die angekündigte Gegenabmahnung aus. Zur Überraschung des A verhielt sich die Gegenabmahnung jedoch nicht zu den vermeintlichen Verstößen a,b und c, sondern zu einem gänzlich anderen Verstoß. A gab keine Unterlassungserklärung ab und vertrat die Auffassung, dass die Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich sei, da sachfremde Ziele verfolgt würden.
Das LG Frankfurt erließ antragsgemäß eine einstweilige Verfügung. Nach Widerspruch der A erschien B nicht in der mündlichen Verhandlung. Die Kammer wollte neu terminieren und fragte so nebenbei, was A überhaupt hier wolle. Die Sache sei doch klar. Daraufhin erkundigte sich A, ob die beisitzenden Richter Handelsrichter seien. Dies verneinte die Kammer, woraufhin A die Unzuständigkeit rügte. Der Vorsitzende war sichtlich irritiert - genau wie A zuvor im Hinblick auf den Hinweis zu den Erfolgsaussichten -, musste A jedoch Recht geben. Das Verfahren wurde an die zuständige KfH abgegeben. 
Die KfH teilte sodann im neuen Termin ebenfalls mit, dass A keine Chance habe. Nach einer Brandrede zum Rechtsmißbrauch beriet sich die Kammer und  vollzog zur Verärgerung von B eine 180 Grad wende und hob nunmehr die erlassene einstweilige Verfügung wegen Rechtsmißbrauch auf.
Hiergegen legte B Berufung ein. Das OLG Frankfurt meinte nun, die Gegenabmahnung sei noch ok und daher nicht rechtsmißbräuchlich. Das Urteil wurde daher aufgehoben. 
A gab jedoch keine Abschlusserklärung ab. B klagte nun in der Hauptsache. Vor dem Termin stellte A fest, dass der einzige Shop des B bei eBay geschlossen war. Die Mitgliedschaft war beendet. Im Termin legte der Terminvertreter zum schriftsätzlichen Vortrag des A lediglich einen Impressumsausdruck vor. Die Flucht in die Säumnis misslang, da B vorschnell verhandelt hatte und Anträge gestellt wurden. Die Klage wurde daher zu Recht abgewiesen. 
Mal sehen, ob B erneut Berufung einlegt. 
Parallel klagt B nunmehr in zweiter Instanz in Hamm auf Erstattung der Anwaltskosten für die Gegenabmahnung. 
In Frankfurt wurde zudem ein Ordnungsgeldantrag gestellt. 
Es bleibt spannend. A hat hier ein Auf und Ab erlebt. Selbst wenn A am Ende Sieger bleibt, so sind die Kosten bestimmt nicht realisierbar, da B offensichtlich keine Einnahmen mehr generiert. EBay hat nicht umsonst die Mitgliedschaft beendet. Die Förderung des A, der Prozessbevollmächtigte von B solle im Termin eine Originalvollmacht vorlegen, kam B nicht nach. Das LG Frankfurt teilte überdies nicht die Besorgnis des A. Die Bevollmächtigung im einstweiligen Verfügungsverfahren reiche auch ins Hauptsacheverfahren hinein. Wir können uns nicht vorstellen, dass ein vermeintlich insolventer B noch Interesse an einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung mit A hat und seinem Anwalt eine Originalvollmacht ausstellt. Gleichwohl musste nicht der Anwalt als vollmachtsloser Vertreter die Kosten tragen sondern "nur" der B. 

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Rechtsanwalt R. Euskirchen

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