Waldorf Frommer Abmahnung „Abraham Lincoln Vampirjäger“ was ist zu tun?

Waldorf Frommer Abmahnung „Abraham Lincoln Vampirjäger“ was ist zu tun?
29.11.2012522 Mal gelesen
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München) mahnen weiterhin wegen aktueller Filme wie z.B. „Abraham Lincoln Vampirjäger“ von Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ab.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München) mahnen weiterhin wegen aktueller Filme wie z.B. "Abraham Lincoln Vampirjäger"  von Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ab. In einer hierzu vorgelegten Abmahnung aus November 2012 wird dem ermittelten Anschlussinhaber vorgeworfen, dass der Film durch das Herunterladen über sogenannte Internettauschbörsen gleichzeitig anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein.

Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer verlangen neben einer Zahlung in Höhe von 956,00 EUR für Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten, die Abgabe einer Unterlassungserklärung.  Die geltend gemachten Ansprüche sollten allerdings ohne vorherige Prüfung nicht blindlings unterschrieben und akzeptiert werden. Warum schildere ich im folgenden Abschnitt.

 

Was können Sie tun, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben?

Zunächst sollten Sie die vorgegebene Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, da dies als Schuldeingeständnis gewertet werden kann. Es wird allenfalls empfohlen, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung ohne gleichzeitige Anerkennung der geltend gemachten weiteren Ansprüche anzuerkennen und zu unterschreiben.

Sie sollten auch den vorgeworfenen Rechtsverstoß, nämlich die Angaben, wie IP-Adresse, Zeitpunkt, Netzwerk und die angebotene Datei überprüfen.  Bei der Abmahnung gegen den Anschlussinhaber geht es allein um Ansprüche gegenüber diesem.

So haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch für den Ehegatten oder ihre Kinder. So hat jüngst der BGH (Urteil vom 15.11.2012, Az.:  I ZR 74/12) in einem solchen Fall bei minderjährigen Kindern entschieden, dass es als ausreichend betrachtet wird, wenn die Eltern ihre minderjährigen Kinder über die Nutzung zu Tauschbörsen belehrt haben. Auch für genügend gesicherte WLAN Anschlüsse haftet der Anschlussinhaber nicht, welche Sicherung dabei als ausreichend gesehen wird, bestimmt sich nach dem tatsächlich vorliegenden Einzelfall, jedoch bedarf es in der Regel keiner Aktualisierung des einmal gesicherten Anschlusses.

Ob die Ansprüche bestehen oder auch nur zum Teil zurückgewiesen werden können, bestimmt sich jedoch nach dem konkreten Einzelfall. 

Sollten auch Sie Fragen zu einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer und zu den Ansprüchen bzw. zu Möglichkeiten der Vorbeugung vor weiteren Abmahnungen haben, so können Sie mich gern kontaktieren, ich vertrete Ihre Interessen bundesweit.

 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

 

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