Filesharing: LG Köln verneint Störerhaftung bei Familienanschluss

Abmahnung Filesharing
18.10.20121345 Mal gelesen
Muss der Anschlussinhaber, der sowohl seinen Kindern als auch seiner Frau den Zugang zum Familien-Anschluss gewährt, automatisch für mutmaßlich über seinen Anschluss betriebenes Filesharing haften? Nein – entschied das LG Köln in einer aktuellen Entscheidung.

Das OLG Köln hatte in einer vielbeachteten Entscheidung vor wenigen Monaten klargestellt, dass Eheleute untereinander nicht verpflichtet sind, die Internet-Gewohnheiten des jeweils anderen zu kontrollieren. Demzufolge hatte es eine Störerhaftung der Ehefrau in einem Fall abgelehnt, in dem der Ehegatte als Täter eines Downloads in Frage kam.

Der nun entschiedene Fall setzt die Rechtsprechung des OLG Köln konsequent um.

Angeblicher Tausch eines Computerspiels

Die Klägerin war die Rechteinhaberin an einem Computerspiel. Sie nahm einen Anschlussinhaber auf Unterlassung sowie Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz in Anspruch, von dessen Anschluss angeblich das Computerspiel im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse angeboten worden sein sollte.

Abmahnung traf den Familienvater als Anschlussinhaber

Wie in zahllosen ähnlichen Fällen traf die Abmahnung einen Familienvater, dessen Frau und (minderjährige sowie erwachsenen) Kinder Zugang zu seinem Anschluss gehabt haben. Alle Familienmitglieder bestritten, die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Der Betroffene Anschlussinhaber verweigerte also jegliche Zahlung, gab jedoch im Gerichtsverfahren vorsorglich eine Unterlassungserklärung ab.

Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Köln

Das Landgericht Köln (Urteil vom 11.09.2012, Az. 33 O 353/11) wies die Klage nun ab und bezog sich hierbei auf ein Urteil des OLG Köln aus dem Mai diesen Jahres (Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11). Dort hatte das OLG die Haftung einer Anschlussinhaberin für mutmaßliche Filesharing-Aktivitäten ihres Mannes, von denen sie keine Kenntnis hatte, abgelehnt. Hierbei hatte das OLG darauf abgestellt, dass, jedenfalls unter Eheleuten, keine gegenseitige  Prüf- und Kontrollpflichten im Hinblick auf die Nutzung des Internet-Anschlusses bestehen.

Im vorliegenden Fall könne nicht zulasten des beklagten Anschlussinhabers bewertet werden, wenn, neben der Ehefrau, u. a. auch minderjährige Familienmitglieder Zugang zum Internet-Anschluss gehabt haben. Insbesondere könne deren Täterschaft nicht unterstellt werden.

Das LG führt hierzu folgendes aus:

Eine Störerhaftung ergibt sich auch nicht daraus, dass - anders als in dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall - auch die Kinder des Beklagten Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Zwar bestehen hinsichtlich der Nutzung eines vorhandenen Internetanschlusses durch Kinder - jedenfalls, wenn diese noch minderjährig sind - Prüf- und Kontrollpflichten des Anschlussinhabers, deren Verletzung zu einer Haftung als Störer führen kann. Im vorliegenden Fall kann jedoch - dies entspricht auch der Rechtssprechung des OLG Köln zum fehlenden Kausalitätsnachweis i. R. d. Haftung des Anschlussinhabers über § 832 BGB in Fällen, in denen neben minderjährigen Kindern auch der andere Ehepartner im Haushalt lebt, siehe oben - nicht festgestellt werden, dass eine etwaige Verletzung solcher Prüfpflichten gegenüber den Kindern des Beklagten für die Urheberrechtsverletzungen kausal geworden wäre. Auch dann könnte nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Urheberrechtsverletzungen nicht durch die Kinder, sondern durch die Ehefrau des Beklagten - der gegenüber Prüfpflichten aber gar nicht bestanden - erfolgt wären.
Insoweit wäre es aber wieder Sache der darlegungsbelasteten Klägerin, denjenigen Kausalverlauf schlüssig darzulegen und ggf. zu beweisen, der eine Störerhaftung des Beklagte begründen könnte. Können nämlich schon weitergehende - sekundäre - Darlegungen des Anschlussinhabers als diejenige, dass Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (s.o.), bei der täterschaftlichen Haftung, bei der zudem eine tatsächliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber streitet, nicht verlangt werden, kann dies erst recht nicht bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme als Störer gefordert werden.
Die Klägerin kann sich hier zur Erfüllung ihrer Darlegungslast auch nicht mit einem pauschalen Verweis auf die Art des Computerspiels begnügen. Zielgruppe des Computerspiels "Y" mögen vor allem Jugendliche sein. Dies genügt jedoch nicht, um eine Täterschaft der Kinder des Beklagten zu vermuten. Denn zum einen handelt es sich um individuelle Geschmacksfragen. Zum anderen bleibt denkbar, dass die Ehefrau des Beklagten das Spiel für eines ihrer Kinder heruntergeladen hat. Im Übrigen muss diese das Spiel aber auch gar nicht heruntergeladen haben. Denn inkriminierte Handlung ist das Bereitstellen des Spiels zum Herunterladen durch andere Filesharingteilnehmer, nicht aber das Herunterladen durch den Nutzer. Möglich ist es daher, dass durch die Ehefrau des Beklagten etwas ganz anderes (z. B. auch ein Musiktitel) heruntergeladen wurde und in dieser Zeit ein anderer Filesharingteilnehmer Zugriff auf das auf dem Computer im Filesharingordner enthaltene Spiel genommen hat.

Keine vorgerichtliche Pflicht zur Stellungnahme

Das LG Köln stellte auch klar, das der Anschlussinhaber als Adressat einer unberechtigten Abmahnung nicht verpflichtet war, die Vorwürfe zu widerlegen:

Für ein entsprechendes Begehren besteht keine Anspruchsgrundlage. Insbesondere besteht grundsätzlich keine Pflicht des unberechtigt Abgemahnten, vorgerichtlich überhaupt Stellung zu den ihm gemachten Vorwürfen zu nehmen, geschweige denn, diese zu widerlegen. Im Übrigen hat der Beklagte die Klägerin hier aber auch sogar mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2011 (Bl. 46 f. d.A.) darauf hinweisen lassen, dass weder er noch irgendjemand über seinen Internetanschluss die Urheberrechtsverletzungen begangen habe. Dies hätte der Klägerin Anlass zu Überprüfungen geben können; von dem Beklagten jedenfalls war keine weitere Substantiierung zu verlangen.

Die vorliegende Entscheidung dürfte von vielen abgemahnten Anschlussinhabern mit Erleichterung aufgenommen werden. Zahlreiche der uns vorgelegten Abmahnungen beziehen sich auf Familienanschlüsse, bei denen für die Abgemahnten nicht mehr zu ermitteln ist, ob tatsächlich, geschweige denn von wem der Familienanschluss für Filesharing missbraucht worden ist.