Abmahnung der Kanzlei Dr. Flegl aus Leonberg

Abmahnung der Kanzlei Dr. Flegl aus Leonberg
01.10.20121534 Mal gelesen
Seit kurzem sind Abmahnungen der Kanzlei Dr. Flegl aus Leonberg im Umlauf, bei denen die Verwendung einer Vorlage für ein Impressum für Internetseiten abgemahnt wird, welche ohne die auf der Seite geforderte Verlinkung ins Netz gestellt worden sein soll.

Von den Abgemahnten wird der stolze Betrag von 2651,80 € verlangt.

Auf der Seite des Internetportals "Zoom Internetagentur" werden diverse Texte zur Gestaltung von Internetseiten zur Verfügung gestellt. Unter anderem befindet sich darunter eine Vorlage für ein Impressum für eine Internetseite mit samt den notwendigen Haftungsausschlüssen. Die User werden auf dieser Seite dazu eingeladen, die zur Verfügung gestellten Texte kostenlos zu verwenden, sei es gewerblich oder privat. In einem recht dezenten Hinweis wird verlangt, das unterhalb des Impressums ein Link auf die Seite des Autors platziert werde. Wer das dann bei Erstellung seines Impressums unter z Zuhilfenahme der Vorlage vergessen hat, dem blüht nun eine Abmahnung durch Dr. Jochen Flegl, welcher sich der Urheberschaft dieses Artikels berühmt.

In der Abmahnung wird nicht nur ein stattlicher Betrag von 651,80 € Anwaltskosten und 2000,- € Schadensersatz gefordert, sondern auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Wer jetzt zweifelt, ob das alles so seine Richtigkeit hat, dem droht Dr. Flegl sogleich in seinem Schreiben damit, dass die Erfüllung des vermeintlichen Unterlassungsanspruches nur durch eine Unterschrift unter die unveränderte beigefügte Unterlassungserklärung erfolgen könne. Dies ist nicht nur rechtlicher Unsinn, sondern auch bedenklich, da Abmahnungen bereits allein für einen solchen Hinweis von den Gerichten als unwirksam eingestuft wurden. Richtig ist vielmehr, dass sie auf keinen Fall die beiliegende Unterlassungserklärung unterschreiben dürfen, denn darin verpflichten sie sich zu weiteren Zahlungen! Sie haben in jedem Fall das Recht eine eigene Unterlassungserklärung abzugeben.

Ob hier überhaupt eine Urheberrechtsverletzung anzunehmen ist, halten wir allerdings für sehr fraglich. Zwar schützt das Urhebergesetz den Urheber vor der unberechtigten Verwendung seiner Werke, doch nicht jeder verfasste Text erreicht auch die notwendige gestalterische Höhe, um auch als Werk im Sinne des Urhebergesetzes angesehen werden zu können. Herr Dr. Flegl mag hier saubere handwerklicher Arbeit abgeliefert haben, wo hier allerdings das Besondere gegenüber anderen Gestaltungsmöglichkeiten eines Impressums liegen soll, offenbart sich uns nicht.

Auch die von Herrn Dr. Flegl erhobenen Geldforderungen erwecken den Eindruck, dass Herr Dr. Flegl es ansinnt, hier auf den Zug der Abmahnindustrie aufzuspringen und nicht tatsächlich den Schutz von Urheberrechten wahren zu wollen. Allein die Annahme eines Streitwertes von 10.000 € bei Nichtnennung der vermeintlichen Urheberschaft eines Impressums, erscheint fantastisch. Auch ist nicht verständlich, oder auch nur ansatzweise in dem Schreiben begründet, wieso selbst bei Zugrundelegung der Lizenzanalogie ein Schaden von 2000,- € entstanden sein soll, wo doch ein solches Impressum nicht lediglich auf der genannten Seite, sondern auf vielen Selbsthilfeseiten sogar kostenlos heruntergeladen werden kann.

Sollten Sie eine derartige Abmahnung erhalten haben, zahlen Sie nichts und unterzeichnen Sie vor allem nicht die beiliegende Unterlassungserklärung! Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

Gerne geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu ihrem Fall.

 Sie können hierzu unser kostenloses Erstgespräch in Anspruch nehmen unter der Telefonnummer 030/ 200590770.



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