Abmahnungen, P2P-Gegnerliste, Persönlichkeitsrecht - unzulässiger Internet-Pranger, LG Essen

Abmahnung Filesharing
01.10.2012745 Mal gelesen
Die Veröffentlichung der Namen von Privatpersonen, denen die Urheberrechtsverletzung von Erotik-Filmen (illegales Filesharing) vorgeworfen wird, als Gegnerliste im Internet ist unzulässig. Das ergibt sich aus dem aktuellen Beschluss des LG Essen. Der Hintergrund war, dass eine Anwaltskanzlei die Veröffentlichung solcher Gegnerlisten im Internet geplant hatte.

Dazu heißt es in dem Beschluss des LG Essen vom 30. August 2012, Az. 4 O 263/12:

"In einer verlinkten Stellungnahme vom 20.08.2012 heißt es unter anderem: "Die Kanzlei U... Rechtsanwälte mahnt als anwaltliche Interessenvertretung ihrer Mandanten Inhaber von Internetanschlüssen ab, die eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Zu den Mandanten zählen u.a. auch Auftraggeber aus der Erotikbranche, die ihre Urheberrechte verletzt sehen. ..."

Von der Veröffentlichung wird im Internet auf verschiedenen Seiten unter den Überschriften "Anwälte planen Porno-Pranger im Internet", "Abmahnkanzlei plant Porno-Pranger in Deutschland" und "Update: Achtung! U... kündigen Veröffentlichung einer Gegnerliste an!" berichtet."

Wegen der Ankündigung der Veröffentlichung verlangte eine Privatperson, die die Kanzlei erfolglos aufgefordert hatte, für eine Abmahnung, 1.286,80 € zu zahlen, Unterlassung. Das LG Essen hat die einstweilige Verfügung, die die Privatperson erwirkt hatte, bestätigt und die Antragsgegner verurteilt, es zu unterlassen, den Namen der Antragstellerin zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, insbesondere wenn die Veröffentlichung im Namen einer "Gegnerliste" erfolgt.

Eine solche Veröffentlichung des Namen würde das durch  Art. 2 I iVm Art. 1 I GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Dazu erklärt das LG Essen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht einer Person auf Selbstbestimmung umfasst. Dazu gehöre auch, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. 

Zudem führt das LG Essen aus:

"Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass die geplante Veröffentlichung einer Gegnerliste durch die Antragsgegner, welche den Namen der Antragstellerin enthält, insoweit Werbezwecken dient. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Privatperson. Ein besonderes Interesse der Antragsgegner, Rechtsstreitigkeiten mit der Antragstellerin durch Veröffentlichung einschließlich einer Namensnennung zu vermarkten, um auf diesem Wege eine Expertise in der entsprechenden Rechtsmaterie zu dokumentieren und dadurch neue Mandate zu akquirieren, ist nicht erkennbar. Jedenfalls aber überwiegt ein solches Interesse nicht das Recht der Antragstellerin, nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin anders als Unternehmen oder Kaufleute nicht am Markt auftritt. Wer rechtsgeschäftlich nach außen tätig wird, muss Darstellungen eher erdulden, die auch bei neutraler Darstellung ein kritisches Element implizieren können. Soweit der Bezug zu einer Geschäftstätigkeit aber nicht besteht, hat der Grundsatz über die Selbstbestimmung einer Nutzung des Namens besondere Bedeutung. Der Einzelne tritt nicht bewusst durch sein Geschäftsgebaren in die Öffentlichkeit und soll nicht als Mittel zum Zweck für Werbernaßnahmen genutzt werden. Der Grundrechtsschutz des Listennutzers im Rahmen der Werbefreiheit ist auf eine allenfalls abstrakte Angabe ohne Namensnennung zu reduzieren.

Dies gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil die Antragstellerin befürchten muss, durch die Tätigkeit der Antragsgegner insbesondere im Bereich des Urheberrechtsschutzes unter anderem auch für Unternehmen aus der Erotikbranche, in Verbindung mit etwaigen Abmahnverfahren in diesem Zusammenhang gebracht zu werden und dadurch in ihrem sozialen Ansehen beeinträchtigt zu werden."

Gegen den Beschluss des LG Essen sind noch Rechtsmittel möglich. Der Anwaltskanzlei wurde außerdem durch eine Anordnung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz die Veröffentlichung einer Gegnerliste vorerst untersagt. Sowohl gegen den Beschluss des LG Essen, als auch gegen die Anordnung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz will die Anwaltskanzlei Rechtsmittel einlegen.