Dem Urteil des AG Köln vom 24.05.2012, Az. 137 C 53/12, nach schätzt das Gericht nach §§ 495, 287 Abs. 1 ZPO die Höhe des angemessenen Lizenzgeldes unter Berücksichtigung der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, wobei diese Werte aber nicht schematisch zu übernehmen seien:
"Indes sind die Werte nicht schematisch zu übernehmen. Im Blick muss bleiben, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehört, für den die Honorarempfehlung gemacht sind, etwa (Berufs-)Fotografen oder Bildagenten, also Personen, deren Geschäft die Bilderstellung und/oder der Handel mit Nutzungsrechten ist (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012 - 2 U 7/11).", führt das AG Köln aus.
Ein Aufschlag wegen Nichtnennung des Klägers als Lichtbildner sei nicht geboten. Denn es sei nicht dargelegt, dass es für ihn als eine auf dem Gebiet der Produktfotografie tätige Person von wesentlicher Bedeutung sei, dass er durch Namensnennung auf seine diesbezüglichen Leistungen hinweisen könne. Das AG Köln bezieht sich dazu auf OLG München NJW - RR 2000, 1574. Es sei schon offen, ob dies seitens des Klägers überhaupt erfolgte - er sei zumindest nicht Berufsfotograf.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung wurde zugelassen.
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