OLG Köln zur Haftung der Eltern für volljährige Kinder (Filesharing) Abmahnung Filesharing

Abmahnung Filesharing
21.06.2012418 Mal gelesen
Wie bereits am 14.06.2012 berichtet, hat das OLG Köln im Rahmen eines sofortigen Beschwerdeverfahrens (Beschluss v. 04.06.2012 Az. 6 W 81/12) gegen einen teilweise abweisenden Prozesskostenhilfeantrag Stellung zur Frage der Haftung von Eltern für im Haushalt lebende volljährige Kinder genommen.

Der Beschluss des OLG Köln liegt uns nunmehr im Volltext vor.

Der Leitsatz lautet:

 

UrhG § 19 a, 97 a            Filesharing: Haftung für volljährigen Sohn

 

1.) Die Inhaberin eines Internet-Anschlusses haftet auf Unterlassung und den Ersatz von entstandenen Abmahnkosten, wenn ihr volljähriger Sohn im Wege des Filesharing an Tauschbörsen teilnimmt und sie bei der Überlassung des dafür genutzten Anschlusses keine Maßnahmen ergriffen hat, dies zu verhindern. Der erforderliche Umfang der Einwirkung bleibt offen.

 

2.)  Die Abmahnung kann auch dann hinreichend bestimmt sein, wenn aus ihr nicht hervorgeht, an welchen von 2.164 zum Herunterladen angebotenen Titeln dem Abmahnenden die Nutzungsrechte zustehen.

 

Der in einem Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschluss ist nicht anfechtbar.

 

Stellungnahme:

Das OLG Köln hat im Rahmen des Beschlusses klargestellt, dass Eltern, deren volljährige Kinder Filesharing über den Anschluss der Eltern begehen, im Hinblick auf die Abmahnkosten für diese Urheberrechtsverletzung nach den allgemeinen Grundsätzen zur Störerhaftung haften. Der Senat bejaht somit umfassende Prüf- und Sorgfaltspflichten des Anschlussinhabers gegenüber volljährigen Mitnutzern des Internetanschlusses - unabhängig davon, ob es sich um Familienmitglieder oder Dritte handelt.

Letztendlich überraschen die Ausführungen des Senats nicht, da das Gesetz bei Haftungsfragen keinerlei Unterscheidung zwischen Dritten und volljährigen Kindern trifft. Volljährigen Kindern kommt jedenfalls nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch keinerlei Privilegierung oder haftungsrechtliche Sonderstellung zu. Bis zur Volljährigkeit gilt selbstverständlich bereits aufgrund der Haftung von Eltern aus Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 832 BGB abweichendes. Mit Eintritt der Volljährigkeit hingegen gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze. Ein Vergleich mit der Rechtsprechung zur Haftung, bzw. zu den Kontrollpflichten von Ehegatten (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012, Az. 6 U 239/119) verbietet sich jedoch insoweit, als dass es sich bei Ehegatten um eine besondere rechtliche Konstellation handelt. Denn gemäß § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Im Außenverhältnis werden folglich durch im Rahmen der sog. Schlüsselgewalt von einem Ehegatten vorgenommene Geschäfte beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet. Es entsteht folglich allein aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Mithaftung des Ehegatten.

Die Schlussfolgerung des Senat im Rahmen seines Urteil vom 16.05.2012, dass die vom Internet-Anschlussinhaber seinem Ehegatten eingeräumte Möglichkeit, das Telefon oder das Internet unbeaufsichtigt für eigene Zwecke - und damit unter Umständen auch für unerlaubte Handlungen - zu nutzen, kein relevantes gefahrerhöhendes Verhalten im Sinne einer Verletzung von Verkehrspflichten darstelle, trägt insoweit der besonderen rechtlichen Stellung von Ehegatten zueinander Rechnung.

Fazit:

Die Situation für abgemahnte Filesharer, deren volljährige Kinder den Anschluss ebenfalls nutzen durften, hat sich nicht verändert. Es bleibt bei den strengen Sorgfaltspflichten eines Anschlussinhabers, so dass neben entsprechenden Belehrungen auch technische Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs des Anschlusses ergriffen werden sollten.

Bei minderjährigen Kindern gilt die Besonderheit, dass Eltern auch aus Aufsichtspflichtverletzungen gemäß § 832 BGB für Schadensersatz haften können, wenn und soweit sie ihrer Aufsichtspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind. Diese Norm findet jedoch keinerlei Anwendung auf volljährige Kinder.

 

Volltext: Filesharing-Beschluss des OLG Köln vom 04.06.2012 (Az. 6 W 81/12)