Abmahnung Filesharing, keine Urheberrechtsverletzung bei Ermittlung von unterschiedlichen Anschlussinhabern, Landgericht Frankfurt am Main

Abmahnung Filesharing
14.03.2012305 Mal gelesen
Erhebliche Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung der IP-Adresse eines angeblichen Filesharers sah das LG Frankfurt am Main. In der ersten Abmahnung war hier ein Siebenjähriger als Anschlussinhaber abgemahnt worden.

Das lag daran, dass zunächst der siebenjährige Sohn des Beklagten bei einer Anfrage von dem Provider als Anschlussinhaber genannt worden war. Nachdem auf die Abmahnung des Siebenjährigen hin auf dessen Minderjährigkeit hingewiesen worden war, erfolgte eine zweite Abfrage bei dem Provider.

Bei dieser weiteren Anfrage nannte der Provider dann den Vater des Siebenjährigen als Anschlussinhaber.

Die Klägerin forderte von dem Beklagten (dem Vater des Siebenjährigen) Unterlassung, da über seinen Internetzugang im Rahmen eines Filesharingsystems ohne ihre Einwilligung die Musikaufnahmen zum Download verfügbar gemacht worden seien.

Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte in seiner Entscheidung vom 09.02.2012, 2-03 O 394/11, den Unterlassungsanspruch. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die beiden Abfragen zu ein- und derselben IP-Adresse für denselben Zeitpunkt zur Benennung von zwei unterschiedlichen Personen als Benutzer führen konnten. Es hätte nach dem gewöhnlichen Verlauf eine wiederholte softwaregestützte Abfrage des Subproviders anhand seines Datenbestandes bei fehlerfreier Durchführung zu einem identischen Ergebnis führen müssen.

Eine zusätzliche Besonderheit sei hier, dass die zweite Abfrage ausgerechnet zum Vater des zunächst bei der ersten Abfrage ermittelten minderjährigen Nutzers geführt haben soll -  nachdem auf die erste Abmahnung hin die Minderjährigkeit als Argument gegen eine Verantwortlichkeit des Sohnes geltend gemacht wurde. Außerdem bliebe offen, wie der Name des Siebenjährigen in die erste Auskunft des Proivders habe gelangen können. Nach Ansicht des Gerichts bestanden daher weiterhin erhebliche Zweifel, ob der Provider den Beklagten zuverlässig als Benutzer ermittelte oder ob Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der entsprechenden Daten vorlagen. Es hätte aber die Klägerin dann die Passivlegitimation des Beklagten nicht glaubhaft gemacht.

Kommentar

Das Urteil zeigt wieder einmal, dass IP-Adressen eben nicht immer zuverlässig ermittelt werden. Vielmehr können durch Fehler bei der Adresszuordnung Unschuldige abgemahnt werden.

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Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen

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