OLG Köln: Begriff des gewerblichen Ausmaßes beim Filesharing-Auskunftsanspruch ist eng auszulegen

Abmahnung Filesharing
29.02.2012345 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Köln stellt klar, das bei einer Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse nicht ohne Weiteres ein Auskunftsanspruch des Rechteinhabers besteht. Hierzu muss ein gewerbliches Ausmaß vorliegen. Dieses liegt nach Ansicht der Richter nur unter engen Voraussetzungen vor. Der anderslautenden Sicht des Oberlandesgerichtes München erteilt das Gericht eine klare Absage.

Bei einer Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse durch Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes wenden sich die Rechteinhaber gewöhnlich nach Feststellung der IP-Adresse des Anschlussinhabers an das Landgericht, um den Provider durch einstweilige Anordnung zur Herausgabe der persönlichen Daten zu verpflichten. Diese ergeht dann, wenn eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß im Sinne des § 101Abs. 1 UrhG vorliegt. Was genau unter einem gewerblichen Ausmaß zu verstehen wird, wird bislang von den Gerichten sehr unterschiedlich gesehen.

Das Oberlandesgericht München steht hier in seiner Entscheidung vom 12.07.2011 (Az. 7 O 1310/11) auf dem Standpunkt, dass bei einer Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse normalerweise immer ein gewerbliches Ausmaß zu bejahen ist. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Münchner Richter auch bei Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich ohne Bedenken einen Auskunftsanspruch bejahen.

Ganz anders hat das Oberlandesgericht Köln am 23.01.2012 (Az. 6 W 13/12) entschieden. Es hat angesichts der vom Rechtsinhaber vorgeworfenen illegalen Verbreitung einer Computerspiel-Datei über eine Tauschbörse klargestellt, dass hier kein gewerbliches Ausmaß vorlag. Der Grund lag darin, dass dieses Computerspiel schon seit fast einem Jahr im Handel gewesen ist. Hierzu führen die Kölner Richter aus, dass ein gewerbliches Ausmaß nur bei einer Rechtsverletzung von beträchtlichem Gewicht vorliegt. Und die ist zumindest bei einer einzelnen verbreiteten Datei nur dann gegeben, wenn es sich um ein besonders wertvolles Werk handelt oder soweit sie innerhalb der relevanten Verwertungsphase über die Tauschbörse zugänglich gemacht worden ist. Beide Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Richter nicht vor. Sie verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Auskunftsanspruch auf schwere Urheberrechtsverletzungen begrenzen wollte.

Aufgrund der anderslautenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes München  haben die Richter die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hierdurch ermöglichen sie, dass der Bundesgerichtshof abschließend klärt, was genau unter einem gewerblichen Ausmaß in Filesharing-Fällen zu verstehen ist. Zu bedauern ist, dass der Gesetzgeber den Begriff des gewerblichen Ausmaßes nicht näher definiert hat.

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