OLG Köln: Filesharing-Abmahnung bei Verbreiten eines älteren Musikalbums über eine Tauschbörse möglich?

Abmahnung Filesharing
22.01.2012389 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Köln hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Rechtsinhaber bei einer Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse auch dann noch einen Anspruch auf Auskunftserteilung hat, wenn das illegal verbreitete Musikalbum bereits seit 25 Monaten veröffentlicht worden ist.

Bei einer Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse durch Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes wenden sich die Rechtsinhaber gewöhnlich nach Feststellung der IP-Adresse des Anschlussinhabers an das Landgericht, um den Provider durch einstweilige Anordnung zur Herausgabe der persönlichen Daten zu verpflichten. Diese ergeht dann, wenn eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG vorliegt.

Im vorliegenden Fall hatten die Rechteinhaber allerdings beim Landgericht Köln das Nachsehen. Die Richter erließen die begehrte einstweilige Anordnung nicht, weil es des Zeitablaufes von 25 Monaten an einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß fehlt. Hiermit hab sich der Rechteinhaber allerdings nicht zufrieden und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. Doch er hatte damit keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht Köln entschied am 05.07.2011 Az. 6 W 121/11, das die Vorinstanz richtig entschieden hat. Dabei kamen die Richter noch einmal auf ihre gefestigte Rechtsprechung zum Begriff des gewerblichen Ausmaßes zu sprechen. Dieses liegt normalerweise nur dann vor, wenn der Zeitpunkt der Erstveröffentlichung des Werkes nicht länger als 6 Monate von dem Zeitpunkt der Verbreitung zurückliegt. Ansonsten müssen schön besondere Umstände vorliegen, die für ein gewerbliches Ausmaß sprechen. Diese ergeben sich bei einer Erstveröffentlichung von über 2 Jahren nicht bereits daraus, dass das Musikalbum noch auf Platz 39 der Charts platziert ist. Weitere Umstände waren laut Oberlandesgericht Köln nicht ersichtlich.

Wer eine Abmahnung wegen der angeblichen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Musik über eine Tauschbörse im Wege des Filesharing erhält, sollte sich auf keinen Fall auf diese Faustformel des Oberlandesgerichtes Köln verlassen. Beispielsweise vertritt das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 26.07.2011 (Az. 29 W 1268/11) eine vollkommen andere Auffassung zum Begriff des "gewerblichen Ausmaßes". Leider ist der Gesetzgeber trotz der vehementen Kritik von Verbraucherschützern immer noch nicht tätig geworden, um den Begriff des gewerblichen Ausmaßes klarer zu definieren.

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