"Diese Frage kann eindeutig mit Nein beantwortet werden", stellt der auf Internetrecht spezialisierte Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke klar. "Die Rechtslage um die Nutzung der Streamingplattform ist zwar umstritten, doch die GVU hat bereits angekündigt, dass man nur gegen die Betreiber und nicht gegen die Nutzer vorgehen wolle." Es stellt sich also die Frage, was aktuell überhaupt noch erlaubt und was verboten ist:
Filme im Netz sehen oder herunterladen
Bei einem kostenlosen Video- oder Musik-Download gilt: Ist bereits die Quelle offensichtlich illegal, so sollte ein Download tunlichst unterbleiben. Hier kommt es bei der Bewertung auf den gesunden Menschenverstand an. Verschenkt ein Online-Portal die 100 neuesten Filme, dann ist das ganz bestimmt nicht rechtens. Geht es hingegen um eine werbefinanzierte Promotion-Aktion, in deren Rahmen einige wenige Songs verschenkt werden, so braucht niemand dieses Angebot zu hinterfragen.
Viele Anwender des vor kurzem geschlossenen, offensichtlich illegalen Filmangebots kino.to haben nun Angst vor Abmahnungen der Rechteinhaber - wie das zum Teil im Netz bereits angedroht wurde. RA Christian Solmecke: "Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig. Der reine Konsum von Streaming-Diensten ist nicht rechtswidrig, sodass die Nutzer bei dieser Auslegung nichts zu befürchten haben. Manche Juristen argumentieren allerdings, dass beim Anschauen der Streaming-Filme für kurze Zeit eine flüchtige Kopie des Films im Arbeitsspeicher des Rechners angelegt wird. Da diese Diskussion vor Gericht noch nicht ausgefochten ist und eine gerichtliche Auseinandersetzung damit auf wackligen Beinen steht, gehe ich nicht davon aus, dass den Nutzern von kino.to juristische Folgen drohen."
Ganz wichtig: Der Einsatz von Tauschbörsen-Software zum Herunterladen von Filmen ist immer heikel. Zum einen, weil davon auszugehen ist, dass es sich bei den angebotenen Dateien um illegale Raubkopien handelt. Wichtiger aber ist noch, dass der Anwender, der Dateien aus einer Tauschbörse bezieht, diese automatisch gleich selbst wieder anderen Nutzern anbietet. Somit wird aus dem passiven Nutzer ein aktiver Weiterverbreiter von Copyright-geschütztem Material - und das kann besonders teuer werden. Solmecke: "Unsere Kanzlei vertritt zurzeit über 13.000 Abgemahnte mit Tauschbörsen-Thematik, die jeweils bis zu 15.000 Euro an die Rechteinhaber bezahlen sollen."
Was viele Anwender nicht wissen: Auch das Einstellen von rechtebehafteten Filmen wie TV-Aufnahmen, Werbeclips und Musikvideos bei YouTube kann Abmahnungen der Rechteinhaber nach sich ziehen. Und wer bereits vorhandene YouTube-Clips auf seinem Facebook-Profil oder auf der eigenen Homepage weiter postet, der ist automatisch auch voll umfänglich für diese Filme verantwortlich - im juristischen Sinne.
Musik im Internet aufnehmen
Viele Jugendliche haben den Tauschbörsen inzwischen den Rücken zugewendet und nehmen nun ihre Musik kostenlos bei verschiedenen Internet-Radios auf. Gut so: Das ist legal, insofern auch die Quelle legal ist. Denn die Online-Radios zahlen Verwertungsgebühren an die Rechteinhaber oder an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA. Und die Anwender selbst haben ebenfalls entsprechende Gelder bezahlt. Diese Gebühren werden für den Käufer unsichtbar auf den Kaufpreis von CD/DVD-Brennern und Rohmedien aufgeschlagen und entsprechend abgeführt.
Ganz klar muss gesagt werden: Es ist zulässig, Kopien einer Musik-CD anzulegen, etwa als Sicherheitskopie zum Aufbewahren. Bei Musik-CDs dürfen auch Kopien für den engen Freundeskreis angefertigt werden - aber nicht gleich für die ganze Schulklasse. Das gilt allerdings nicht, wenn der Datenträger mit einem starken Kopierschutz versehen wird.
Die Erlaubnis zum Kopieren für Freunde gilt übrigens nicht bei Software. Hier darf nur eine Eigenkopie angefertigt werden.
Nutzung fremder Drahtlos-Netzwerke
Jugendliche, die im Web auf der Suche nach neuen Downloads sind, sind dabei erstaunlich mobil - und loggen sich an den unterschiedlichsten Orten in das Internet ein. Auch hierbei gibt es einiges zu beachten. So ist es legal, sich in ein fremdes, aber offenes WLAN einzuloggen. Da es nicht geschützt war, konnte auch kein Schutz ausgehebelt und umgangen werden, was wiederum strafbar wäre. Allerdings haftet der Anwender für alle illegalen Taten, die er selbst in diesem Netzwerk begangen hat.
RA Solmecke: "Problematisch ist dieser Fall vor allem für die Betreiber eines offenen WLANs. Sie haften voll für alle Urheberrechtsverletzungen, die in ihrem Netz getätigt wurden. Aus diesem Fall ist es Pflicht für alle WLAN-Betreiber, ihr Netzwerk zu verschlüsseln."
Texte zum Thema:
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/gvu-will-kino-to-nutzer-nicht-juristisch-belangen-8893/
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/umgehung-der-ip-landersperre-als-alternative-zum-streaming-uber-illegale-portale-9955/