Filesharing-Abmahnung und Haftung des Anschlussinhabers mit ungesichertem W-Lan, AG Hamburg

Abmahnung Filesharing
23.09.2011902 Mal gelesen
Haftet der Anschlussinhaber bei einer Filesharing-Abmahnung, wenn sein nach altem Standard verschlüsselter W-Lan-Anschluss von Dritten missbraucht wird? Dazu hat das Amtsgericht Hamburg in einer aktuellen Entscheidung Stellung bezogen.

In dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11, wird erläutert: Von dem Anschlussinhaber kann der Rechteinhaber an einem Musiktitel keinen Schadensersatz verlangen, wenn dessen W-Lan-Router mit einer alten Verschlüsselungstechnologie gesichert war und wenn dann ein Dritter ohne dessen Wissen über den Anschluss illegal den Musiktitel aus dem Internet herunterlädt. Ein W-Lan-Netz, das früh eingerichtet worden sei und bei dem eine zu diesem Zeitpunkt marktübliche Sicherung eingerichtet wurde, müsse nicht ohne Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung regelmäßig dem neuesten Stand der Technik angepasst werden. 

Allerdings hatte in dem streitgegenständlichen Fall der Inhaber des Anschlusses noch nicht einmal behauptet, dass sein W-Lan überhaupt einmal verschlüsselt war: Daher wurde er zur Schadensersatzzahlung verurteilt.

In der Entscheidung wird erläutert: "Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Netzes ist - auch bei Privatpersonen - adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dIeses Netzes begehen (BGH vom 12.05.2010, Rz. 20 f. (Az. I ZR 121/08). Zwar ist es einer Privatperson nicht zumutbar, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen (BGH vom 12.05.2010, Rz. 23 (Az. I ZR 121/08). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass ein Netz, das früh eingerichtet wurde, gar nicht gesIchert sein muss, sondern nur, dass, wenn einmal eine zu diesem Zeitpunkt marktübliche Sicherung eingerichtet wurde, diese nicht ohne Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung regelmäßig dem neuesten Stand der Technik angepasst werden muss. DIe Beklagte hat nIcht vorgetragen, dass ihr WLAN-Netz in irgendeiner Weise gesichert gewesen wäre."

 Fazit

Vor einer W-Lan-Router-Installation sollten sich Anschlussinhaber über die dann aktuellen marktüblichen Sicherungsmaßnahmen informieren bzw. diese umsetzen. Auch wenn diese nicht ohne Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung regelmäßig dem neuesten Stand der Technik angepasst werden müssen, sollten W-Lan-Anschlussinhaber schon wegen möglicher Hackerangriffe bzw. Trojahner aus eigenem Interesse für einen fortlaufenden marktüblichen Sicherungsschutz des Anschlusses sorgen.

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Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
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