LG München I: Keine Reaktionspflicht bei unkonkretem Verletzungsvorwurf in Abmahnung

Abmahnung Filesharing
09.08.2011989 Mal gelesen
Das LG München I hat festgestellt, dass die Obliegenheit zur Reaktion auf eine Abmahnung dann entfällt, wenn diese derart allgemein gehalten ist, dass der Verletzungsvorwurf weder konkret noch konkretisierbar ist.

Das LG München I hat mit Urteil vom 26.05.2011 (Az. 7 O 172/11) festgestellt, dass die Obliegenheit des Adressaten auf eine Abmahnung zu reagieren, dann entfällt wenn die Abmahnung so allgemein gehalten ist, dass der darin erhobene Verletzungsvorwurf weder konkret noch konkretisierbar sei.

Im vorliegenden Fall wurden in der Abmahnung weder die angeblich verletzen Werke genannt, noch wurde der Rechteinhaber konkretisiert.

Infolgedessen sah das Gericht die grundsätzlich bestehende Mitwirkungspflicht des Abgemahnten im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Eine aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis nach den grundsätzen von Treu und Glauben abzuleitende Mitwirkungspflicht sei erst dann geboten, wenn dem möglichen Verletzer wenigstens in ausreichenden Umrissen der Verletzungsvorwurf eröffnet wurde. Denn erst dann sei er in der Lage zu beurteilen, ob ein aus einer möglichen Verletzungshandlung erwachsendes gesetzliches Schuldverhältnis vorliege.