Abmahnung Urheberrechtsverletzung an Filmwerken - unkonkrete Abmahnung, Abgemahnter muss keine Kosten tragen, LG München

Abmahnung Filesharing
07.08.2011669 Mal gelesen
Weil die Abmahnung unkonkret war, musste ein Abgemahnter nicht die Kosten tragen - das hat das Landgericht München entschieden. Der Abgemahnte war außergerichtlich zu der Abgabe einer Unterlassungserklärung und zu der Zahlung von Kosten aufgefordert worden.

In der Abmahnung hatte gestanden, dass die Anwaltskanzlei im Namen mehrerer russischer Unternehmen gegen Urheberrechtsverletzungen an Filmen vorgehen würde.

Der Abgemahnte sollte eine Unterlassungserklärung abgeben und die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zahlen - allerdings wurde ihm nicht mitgeteilt, welche Rechtsverletzung ihm konkret vorgeworfen wurde. Es stand dort nur pauschal, dass er sich rechtswidrig verhalten hätte.

Der Abgemahnte gab die Unterlassungserklärung nicht ab, worauf die Klägerin eine einstweilige Verfügung erwirkte. Hiergegen legte der Abgemahnte dann Rechtsmittel ein.

Das Landgericht München hat mit Urteil vom 26.05.2011, Az.: 7 O 172/11, entschieden, dass der Abgemahnte die Kosten nicht zu tragen hat. Es hat die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Kostenpunktes aufgehoben. Es hätte nämlich in der Abmahnung genau erwähnt werden müssen, welches konkrete Werk denn nun betroffen sein sollte.

Fazit

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass Abgemahnte dringend anwaltlichen Rat einholen sollten.

Die aktuelle Rechtsprechung muss bei Ihrer Vertretung beachtet werden. Da die Filesharing-Rechtsprechung permanente Entwicklungen durchläuft, ist aktuelles Wissen gefragt. Auch die folgenden Beiträge könnten interessant für Sie sein:

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