Geistiges Eigentum: Abmahnung bei Stadtplänen und Landkarten-Ausschnitten

Geistiges Eigentum: Abmahnung bei Stadtplänen und Landkarten-Ausschnitten
08.07.2011581 Mal gelesen
Abmahnung, Vertragsstrafe und Lizenzanalogie...Finger weg von fremdem Kartenmaterial. Es passiert schon mal: Der Webdesigner war sich noch sicher, die Karte und Anfahrtsskizze könne bei mehr oder weniger starke „Veränderung oder Verzerrung“ auf der neuen Homepage verwendet werden um Kunden ans Ziel zu bringen und schon kommt eine Abmahnung wegen der Veröffentlichung eines nicht lizenzierten Stadtplan- / Landkartenausschnitts ins Haus.

Den rechtlichen Streit wer sich um urheberrechtliche Belange kümmern muss, lassen wir ausdrücklich außen vor. Webdesigner, Programmierer, SEO-Agenturen und Grafiker, sowie ihre Kundschaft tun gut daran, gerade diese Frage des "verwendeten Materials" vorher vertraglich zu fixieren. Ein Rechtsstreit kann schnell genauso teuer werden - wie der Programmierauftrag.
In der Folge einer Abmahnung ist eine Unterlassungserklärung nebst Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Skizze/Planausschnitt muss entfernt werden. Oft gibt es hektische Telefonate zum Webdesigner/Admin der Seite. Nicht jeder hält die Verbindungsdaten zu "seinem" Server bewusst "vorrätig" in der Schreibtischschublade - obwohl das sinnvoll sein kann, bspw. wenn der "Designer" sich im Urlaub befindet..
Unverfänglicher kann da das Angebot von Google sein, eine Karte online als Anfahrtsskizze zu schalten. Verlinkungen sind inzwischen am Handy oder Smartphone abrufbar und Ortsangaben und Wegweiser können direkt ins Navigationsprogramm eines modernen Handys übernommen werden. Gewerbliche Anbieter sowie freie Berufe wie Anwälte, Architekten und Ärzte, sollten Vorsicht walten lassen und genau auf die Lizenzbestimmungen von Google achten. Technisch ist darauf zu achten nur über die Google-api , eine Programmierschnittstelle (Application Programming Interface) mit individuellem Schlüssel (durch Anmeldung erhältlich) den Zugang zum Kartenausschnitt herstellen. Der Webdesigner hilft bei den Details.
Keinesfalls sollte nur ein Screenshot von einer Google-Landkarte verwendet werden.
Wer heutzutage hofft nicht "erwischt" zu werden, übersieht die Firmen die sich inzwischen gezielt auf die Suche nach Lizenzmaterial im Netz machen. Automatisch wird dort nach Material gesucht, das ansonsten nur über Lizenzgebühren weitergegeben wird. Darunter sind professionelle Fotos von Presseagenturen, Fotografen und auch Geografiediensten.
Gerichte sehen als ausgleichende Gerechtigkeit im Falle des Rechststreites das Modell der Lizenzanalogie. Der Geschädigte Kartenverlag ist so zu stellen, als habe er offiziell einen Kartenauschnitt mit Lizenz verkauft.
Es kann auch eine andere Art des Schadensersatzes für den Kartenverlag gewählt werden, wobei dies seltener vorkommt.
Das Landgericht Berlin entschied im Jahre 2009, dass im Rahmen der Lizenzanalogie nachzuweisen wäre, dass man die offiziell dargestellten üblichen "Preise laut Liste" auch wirklich am Markt erzielt, da sonst über eine Preisliste auch sinngemäß überhöhte Preise (Mondpreise) gefordert werden könnten.
Wer sich als Privatmann, also nicht gewerblicher und kommerzieller Benutzer, auch Nichtunternehmer genannt, fremden Kartenmaterials bedient, kann sich ggf. auf die Regelung des § 97a Abs. II UrhG berufen. Muss jedoch beachten dass diese spezielle Vorschrift des Urheberrechts nicht den eigentlichen Schadenersatz begrenzt, der dem Kartenverlag zusteht. Die Vorschrift deckelt nur die Anwaltskosten für die Abmahnung - nicht den Schadensersatz, der regelmäßig danach bemessen wird, was zu zahlen gewesen wäre, wenn der Privatmann offiziell eine Lizenz über das Kartenmaterial gekauft hätte.
Das Amtsgericht in München entschied 2009 (Urteil des AG München vom 19.8.2009, AZ 161 C 8713/09) das für ein übliches Internetformat an Kartenausschnitt ca. 675-820 Euro für vergleichbare Karten erzielt werden könne.