Auch Abmahnungen d Waldorf Frommer Rechtsanwälte u.a. möglicherweise betroffen: OLG Köln v 20.05.(Az. 6 W 30 / 11): kein Anlass zur Klageerhebung!

Abmahnung Filesharing
03.06.20111628 Mal gelesen
Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte möglicherweise betroffen - Rechteinhaber unterliegt vor dem OLG Köln – fehlerhafte Hinweise in der Abmahnung und in der vorbereiteten Unterlassungserklärung - kein Anlaß zur Klageerhebung - Abmahner trägt Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens

Fatale Auswirkungen auf Filesharingabmahnungen zum Nachteil der Rechteinhaber

 Tausende von Filesharingabmahnungen d Waldorf Frommer Rechtsanwälte und anderen mit Abmahnungen befasster Rechtsanwälte könnten durch den aktuellen  Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011 betroffen sein:

Nach dem Beschluss des OLG Köln (Az. 6 W 30 / 11) trägt Abmahner die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens, wenn auf eine vorherige Abmahnung der private Internetanschlussinhaber nicht reagiert und die zuvor ergangene Abmahnung den Hinweis enthält, dass eine Einschränkung der Unterlassungserklärung diesselbe Unwirksam machen könnte.

Mutmaßlich sind Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte durch den Beschluss des OLG Köln betroffen, wobei das aus dem Beschluss des OLG Köln nicht hervorgeht. Jedoch sind die vom OLG Köln beanstandeten Hinweise in den Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte enthalten -  Rechteinhaber unterliegt vor dem OLG Köln - fehlerhafte Hinweise in der Abmahnung und in der vorbereiteten Unterlassungserklärung - Abmahner darf nicht den Hinweis geben, dass eine Abänderung /Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge hat - 

Das OLG Köln (Az. 6 W 30/11) hat in einem Beschluss vom 20.05.2011, soweit ersichtlich, als erstes Zivilgericht in Deutschland die Auffassung vertreten, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörsen) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können. Der abmahnende Hörbuchverlag hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, die sich auf alle Werke des Verlages erstrecken sollte. Obwohl dies nach Ansicht des OLG Köln weit über den tatsächlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht, wurde in der Abmahnung und in der beigefügten Unterlassungserklärung darauf hingewiesen, dass die Einschränkung der geforderten Erklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. 

In dem Fall, den das OLG Köln zu entscheiden hatte, hatte der Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke, (betroffen könnte meines Erachtens  eine Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte gewesen sein, das geht aus dem Beschluss des OLG Köln aber natürlich nicht hervor) erhalten und hierauf nicht trotz weiterer Aufforderung durch die nmit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwälte nicht reagiert. 

Der Hörbuchverlag hat daher über die mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwälte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den Anschlussinhaber vor dem LG erwirkt, gegen die der Anschlussinhaber Beschwerde beim OLG Köln eingelegt hatte. 

Das OLG Köln hat nun entschieden, dass der Anschlussinhaber, der auf eine solche Abmahnung nicht reagiert, die Kosten einer daraufhin ergangenen einstweiligen Verfügung nicht tragen muss, da in der Abmahnung der unzutreffende Hinweis erfolgt war, dass eine Einschränkung der Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. 

Grundsätzlich gibt zwar der Anschlussinhaber / Unterlassungsschuldner Anlass zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme, wenn er auf eine Abmahnung hin nicht eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Dies gilt jedoch nach Auffassung des OLG Köln dann nicht, wenn gegenüber einem privaten Anschlussinhaber zuvor eine Abmahnung ergeht, die den Hinweis enthält, dass eine Einschränkung der Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge hätte. 

Denn der Senat ist der Ansicht, dass dem Unterlassungsgläubiger ein Unterlassungsanspruch nur in der konkreten Verletzungsform zusteht, also im konkreten Fall eine auf das Werk bezogene Unterlassungserklärung.

Der Abgemahnte sei als Verbraucher deutlich unerfahrener in Rechtsangelegenheiten als ein Gewerbetreibender. Die hohe Zahl in Anspruch genommener Endverbraucher bei P2P  sei auch ein neues Phänomen. 

Der Senat führte hierzu aus: "Es lässt sich den angeführten Literaturnachweisen jedoch nicht entnehmen, dass diese sich mit den hier gegebenen Besonderheiten auseinandergesetzt haben. Dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, kommt nämlich erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang vor/." 

Kommentar:

Der Beschluss des OLG Köln könnte fatale Auswirkungen auf die bisher ergangenen Abmahnungen diverser Rechteinhaber haben. Insbesondere dürften durch den Beschluss des OLG Köln Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte (ehemals Waldorf Rechtsanwälte) aus München betroffen sein, weil in diesen Abmahnungen genau die vom OLG Köln beanstandete Hinweise erfolgen:

In den Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte heisst es in den Unterlassungserklärung:

"...es ab sofort zu unterlassen, geschützte Werke von Unterlassungsgläubiger oder Teile darauf öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere in sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten..."

Diese Formulierung ist nach OLG Köln zu weit gefasst, weil sie sich auf alle Werke bezieht und nicht nur auf dasjenige, das in der Abmahnung genannt ist.

Ferner ist in der Unterlassungserklärung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte folgender Hinweis enthalten, den das OLG Köln in dem dort entschiedenen Fall  jetzt ebenfalls beanstandet:

".Diese Erklärung bedarf keiner gesonderten Annahmeerklärung, sofern keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden. In Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen können Ihre Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen".

Von den vom OLG Köln beanstandeten Abmahnungen könnten auch Abmahnungen der Sasse & Partner Rechtanwälte und Rasch Rechtsanwälte betroffen sein, da in diesen Abmahnungen ebenfalls eine weit gefasste Unterlassungserklärung gefordert wird. Ob in diesen Abmahnungen ebenfalls die vom vom OLG Köln beanstandeten  Hinweise in den Abmahnungen hinsichtlich der angeblichen Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung bei deren Einschränkung enthalten, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. 

Rechtlich noch nicht geklärt und zu prüfen ist, ob der Rechteinhaber aufgrund einer solchen fehlerhaften Abmahnung einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten hat, wenn der Unterlassungsschuldner zwar eine modifizierte oder die vorbereitete Unterlassunsgerklärung vorgerichtlich abgibt, die Erstattung der Abmahnkosten aber dann verweigert mit dem Argument, die Abmahnung sei fehlerhaft, da sie den Hinweis auf die Unwirksamkeit einer Einschränkung der Unterlassungserklärung enthalten hat.

Da bei den Filesharingsabmahnungen ein fliegender Gerichtsstand besteht und der Rechteinhaber an jedem Gericht in Deutschland klagen kann, ist nicht gesichert, ob andere Gerichte der Auffassung des OLG Köln folgen. 

 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 


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