So berichtet Wortfilter.de hier über gleich über mehrere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die einen Unterlassungsanspruch wegen der fehlerhaften Belehrung zu Rücksendekosten des Verbrauchers (Fehlen der sog. "doppelten 40,00 EUR Klausel) zum Gegenstand haben.
Mittlerweile dürfte zwar obergerichtlich geklärt sein, dass es neben der Belehrung in der Widerrufsbelehrung auch einer separaten vertraglichen Vereinbarung dieser Rücksendekosten bedarf, um eine solche Regelung wirksam zu gestalten. Wir haben dazu bereits hier berichtet.
Betroffene sollten sich allerdings dennoch vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unbedingt beraten lassen und nicht unüberlegt handeln.
Die Abgabe einer zu weit gefassten strafbewehrten Unterlassungserklärung ohne entsprechenden Anpassung des eigenen Geschäftsauftritts birgt nämlich nicht nur das Risiko, bei späteren Verstößen wegen des Verwirkens der Vertragsstrafe zu Vertragsstrafen in beachtlicher Höhe in Anspruch genommen zu werden, sondern darüberhinaus auch den möglichen Nachteil, wichtiger (gesetzlich zulässiger) Regelungsmöglichkeiten wie z.B. einer Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher beim Widerruf bei Artikeln von einem Warenwert unter 40,00 EUR, verlustig zu werden.
Beugen Sie dem vor und lassen Sie - sollte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr erforderlich sein - diese von einem erfahrenen Anwalt inhatlich entsprechend abändern. Gerne beraten wir Sie. Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Leiers, für eine unverbindliche Ersteinschätzung auch erreichbar in Eilfällen außerhalb der Bürokernzeiten mobil unter 0178-6354435 lediglich zu den üblichen Mobilfunktarifen