Abmahnung wegen Filesharing: EUR 1.000 Schadensersatz für ein Filmwerk - Urteil des LG Hamburg vom 18.03.2011

Abmahnung Filesharing
31.03.20111440 Mal gelesen
LG Hamburg verurteilt Anschlussinhaber zur Zahlung von EUR 1.000 Schadensersatz

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 18.03.2011, Geschäfts-Nr. 310 O 367/10) hat das LG Hamburg einen Anschlussinhaber wegen der unerlaubten Verwertung eines geschützten Filmwerkes in einer Tauschbörse zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000 sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten von EUR 703,80 nebst Zinsen verurteilt.

Der klagende Filmproduzent wurde von den Hamburger Rechtsanwälten Schulenberg & Schenk vertreten. Das vorliegende Urteil überrascht in verschiedener Hinsicht. Zum einen erscheint die Höhe des Schadensersatzes, insbesondere aber die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie zweifelhaft. Ausführlich haben wir uns mit diesem Punkt bereits hier auseinander gesetzt.

Daneben sind die Ausführungen des Gerichts zur Verantwortlichkeit des abgemahnten Anschlussinhabers gelinde gesagt "bemerkenswert". Dieser hatte vorgetragen, das streitgegenständliche Werk nicht in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Sein WLAN-Netzwerk sei mit der höchsten Sicherungsstufe verschlüsselt gewesen. Zum angeblichen Tatzeitpunkt sei er überhaupt nicht Kunde desjenigen Providers gewesen, der aufgrund eines späteren gerichtlichen Auskunftsbeschlusses seine Daten herausgegeben hätte. So sei auch zu erklären, wieso sowohl das Abmahnschreiben als auch ein weiteres Schreiben nicht an seinen richtigen Namen adressiert waren.

Dieser Vortrag reichte nach Auffassung der Hamburger Richter allerdings nicht aus, die tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers zu erschüttern. Daraus folge, dass der Beklagte schuldhaft als Täter gehandelt habe. Auf die streitigen Fragen im Zusammenhang mit der Datenermittlung ging das Gericht nicht jedenfalls in der Urteilsbegründung nicht ein. Im Hinblick auf die fehlerfreie Ermittlung wurde vielmehr die bloße Vorlage eines Screenshots der Ermittlungsfirma als hinreichende Stütze des klägerischen Vortrags gewertet. Auch stimme die IP-Adresse mit der Region überein, in der der Beklagte seinen Wohnsitz habe.

In diesem Zusammenhang muss immer berücksichtigt werden, dass den Beklagten eigentlich eine bloße (sogenannte sekundäre) Darlegungslast trifft. Beweisbelastet ist dagegen grundsätzlich der Anspruchsteller. Wenn die Vorlage eines Screenshots mit sehr begrenztem Aussagegehalt aber - wie hier geschehen - bereits zu einem substantiierten Vortrag zur Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers ausreichen soll, wird sich dieser kaum jemals entlasten können. Die Darlegungslast nähert sich dann stark einer Beweislast an

 

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