Eine Abmahnung ist die Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Dabei sind gewisse Formalien einzuhalten.
Besondere Bedeutung hat die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht, im Urheberrecht und im Arbeitsrecht. Grundsätzlich sind Abmahnungen jedoch für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche einsetzbar.
Eine Abmahnung gerade im Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht sollte man nicht ignorieren. Es werden regelmäßig kurze Fristen gesetzt. Es sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, bevor Sie irgendetwas tun, da eine Reaktion im Einzelfall abzustimmen ist. Auf keinem Fall sollten Sie zum Abmahner oder dessen Anwalt direkt Kontakt aufnehmen, da insbesondere letzteres kostenauslösend sein kann.
Weil die Abmahnung i.d.R. von einem beauftragten Anwalt vorgenommen wird, entstehen durch die Abmahnung selbst Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Streitwert wird nach dem Gegenstandwert berechnet, der insbesondere bei Markenrechtsverletzungen schnell in die Zehntausende gehen kann. Hier ist u.U. auch entscheidend, bei welchem Gericht ein Verfahren angestrebt wird.
Die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht muss eine Schilderung des beanstandeten Sachverhalts, eine rechtliche Erläuterung, ferner auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine angemessene Fristsetzung und die Androhung rechtlicher Schritte enthalten.
Nur wer sich ganz sicher ist, daß die Abmahnung unberechtigt ist, kann es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen. Dabei hat man aber damit zu rechnen, daß eine einstweilige Verfügung mit strafbewehrter Verpflichtung erwirkt wird und sich die Angelegenheit ggf. erst wesentlich später im Hauptsacheverfahren klären läßt. Hauptsacheverfahren und einstweilige Verfügung sind auch gebührenrechtlich zwei selbständige Tatbestände. Ggf. kann eine negativen Feststellungsklage oder eine Gegenabmahnung angezeigt sein. Vorsorglich kann auch eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt werden, um der einstweiligen Verfügung vorab zu begegnen. Dieser Weg ist auf jeden Fall risikobehaftet.
Einer berechtigten oder teilweise berechtigten Abmahnung kann zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begegnet werden. Dabei ist zu vermeiden, vorformulierte Erklärungen zu unterzeichnen, da hier oft der Streitwert zu hoch angesetzt ist. Dies nennt man modifizierte Unterlassungserklärung. Streitige Kostenforderungen hat der Abmahnende einzuklagen. Dabei ist zu beachten, daß der Abgemahnte nicht hinter seinen gesetzlichen Pflichten zurückbleibt und andererseits nicht Verpflichtungen eingeht, die ihn von Änderungen der Rechtsprechung oder der Gesetzeslage abschneiden.
Rechtsanwalt Holger Hesterberg
Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.
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