In einem Streit, über den das Landgericht Hamburg zu entscheiden hatte, hatte der Filmverleih den Sharehoster abgemahnt, weil der Sharehosting-Diest ein Filmwerk auf seiner Webseite öffentlich zugänglich gemacht hatte. Nachdem die Abmahnung erfolglos blieb, hatte die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen den Sharehoster erwirkt. Dann nahm die Klägerin die Beklagte im Hauptsacheverfahren auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks in Anspruch.
In der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 30.07.2010, 310 O 46/10, wird folgendes dargestellt: Das negative Verbotsrecht resultiert aus dem Urheberrecht des Rechteinhabers eines Filmwerks. Der Inhaber der Rechte in dem streitgegenständlichen Fall war ein Filmverleih.
Dieses negative Verbotsrecht des Rechteinhabers gegenüber einem "Sharehoster", einem Anbieter von Internetspeicherplatz, ist gerade bei illegaler Nutzung weitergehend als die positive Nutzungserlaubnis.
Ein Filmverleih kann einem Sharehoster deshalb verbieten, den Film öffentlich zugänglich zu machen. Das gilt selbst dann, wenn der Filmverleih nicht die Rechte zur Online-Nutzung des betreffenden Films eingeräumt bekommen hat.
Denn das wird von dem Zweck des Vertrags, der zwischen dem Filmhersteller und dem Filmverleih besteht, umfasst.
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