Übersicht über Filesharing-Streitwerte anhand aktueller Entscheidung: "Tauschbörsen-Urteil", Amtsgericht Elmshorn hält den von der Klägerin angesetzten Gegenstandswert für zu hoch

Abmahnung Filesharing
27.02.20111274 Mal gelesen
Die Höhe des Streitwerts wird in Abmahnungen regelmäßig als Argument für ein angeblich günstiges Vergleichsangebot angeführt. Dass der genannte Betrag weit überhöht sein kann, zeigt die aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Elmshorn.

Nach dem Urteil des AG Elmshorn 19.01.2011, 49 C 57/10, war der von der Klägerin mit 30.000 Euro angesetzte Gegenstandswert in dem Filesharing-Fall zu hoch. Der Vorwurf gegen den Beklagten betraf das Anbieten von 12 Titeln des Albums "Westernhagen - Williamsburg" zum Download per Filesharing.

Das Amtsgericht sah einen Streitwert von nur 2.000 Euro als angemessen an.

Intensität der Rechtsverletzung und Wertinteresse des Gläubigers

Es erläuterte zu der Bemessung des Streitwerts, dass die Streitwertbestimmung keine sanktionierende oder abschreckende Wirkung habe - dagegen orienterie sie sich vielmehr an dem Wertinteresse des Gläubigers, sowie der Intensität der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Das Amtsgericht berücksichtigte bei der Streitwertbemessung daher, dass es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß von nur kurzer Dauer handelte. Dabei bezog es sich auf den von dem Rechteinhaber nur für einen bestimmten Moment, jedoch nicht für eine bestimmte Dauer, dargelegten Rechtsverstoß. Das Gericht berücksichtigte auch, dass das Album recht aktuell war.

Vergleich mit Entscheidungen des LG Köln, OLG Köln und LG Hamburg

Der Vorwurf habe sich hier auf das Onlinestellen von 12 Titeln bezogen. Das wurde mit den Entscheidungen des OLG Köln vom 23.12.2009,  Az. 6 U 101/09 bzw. LG Köln vom 27.1.2010, Az.  28 O 4241/09, verglichen, die jeweils höhere Titelzahlen betrafen. So hatte das OLG Köln für das Onlinestellen von 964 Musikdateien einen Streitwert von 200.000 Euro angsetzt. Das LG Köln hatte für das Onlinestellen von 543 Titeln einen Streitwert von 40.000 Euro angesetzt.
Schließlich führte das Amtsgericht Elmshorn die Entscheidung des LG Hamburg an, das in seinem Urteil vom 8.10.2010, Az. 308 O 710/09  im Falle der Verbreitung von zwei Musiktiteln über eine Internet-Tauschbörse jeweils 15 Euro pro Titel als Schadensersatz festgesetzt hatte.

Vor diesem Hintergrund und bei der Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls schienen dem AG Elmshorn hier "nur" 2000 Euro als Streitwert angemessen. Die daraus berechnete 0,8 Geschäftsgebühr und die Auslagenpauschale von 20 Euro betrugen damit zusammen lediglich 150,42 Euro.

Fazit

Der Streitwert, der in einer Abmahnung genannt wird, ist häufig weit überhöht. Um die Angemessenheit des Betrags zu überprüfen, müssen die konkreten Details und Gesamtumstände des Einzelfalls anwaltlich geprüft werden. 

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne an die Anwaltskanzlei Wienen unter folgender Telefonnummer wenden: 
 

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Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
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