Filesharing Abmahnungen der Rechtsanwälte FAREDS für Komlew und Königseder

Filesharing Abmahnungen der Rechtsanwälte FAREDS für Komlew und Königseder
25.02.20111597 Mal gelesen
Uns liegen weitere Abmahnungen der Rechtsanwälte FAREDS RA GmbH für Herrn Alex Komlew und Christian Königseder vor. Abgemahnt wird die unberechtigte Verwertung des Werkes "Monrose - Like a Lady". Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von 450,00 € gefordert.

Wir vertreten eine Vielzahl von Mandanten im Zusammenhang mit Abmahnungen der Rechtsanwälte FAREDS aus Hamburg.  Uns liegen dabei verschiedene Abmahnung der FAREDS Rechtsanwälte u.a. für folgende Rechteinhaber vor:

  • die MIG Film GmbH
  • die Savoy Film GmbH
  • die Kinostar Theater GmbH
  • die KSM GmbH
  • die Herren Frank Bülles und Jens Kindervater
  • die Herren Alex Komlew / Christian Königseder
  • Caroline von Brünken, Albert Gottschewski und Harald Bauhofer
  • Aergo Trade GmbH, S.A.
  • die Herren Sven Gruhnwald, Sebastian Gödecke

Abgemahnt wird die unerlaubte Verwertung geschützter Werke, wie beispielsweise Musikstücke  oder Filme (eine Liste finde Sie am Ende dieser Seite). Der Abmahnung liegt bei:

  • Eine vorformuierte Unterlassungserklärung
  • Eine kopierte Vollmacht
  • Ein Ermittlungsdatensatz

Es wird zumeist ein Pauschalbetrag in Höhe von 450,00 EUR bis zu 850,00 EUR sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, welche ein Schuldanerkenntnis beinhaltet. Problematisch ist hier insbesondere die Formulierung:

".es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwuiderhandlung festzusetzenden und im Streitfall vor dem zuständigen Landgericht zu überpüfenden angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen." sowie:

".zur gütlichen Beilegung der aus der Urheberrechtsverletzung resultierenden Ansprüche einen reduzierten Vergleichsbetrag pauschal iHv.zu zahlen."

Die Formulierung "Landgericht" deutet darauf hin, dass aus Sicht der Rechtsanwälte FAREDS eine Vertragsstrafe unter 5.000,00 € (Zuständigkeitswert des Landgerichtes) nicht in Betracht kommt. Des Weiteren wird der Zahlungsanspruch ohne weitere Begrüdnung in die Unterlassungserklärung aufgenommen. 

Ein erster Schritt, zu dem in den meisten Fällen sicherheitshalber zu raten ist, ist die Abgabe einer modifizierten Version des der Abmahnung beiliegenden Unterlassungsversprechens. Da aber auch eine so auf den Kern reduzierte Erklärung die Unterlassungsforderung inhaltlich erfüllen muss, um wirksam zu sein und von der Gegenseite angenommen zu werden, ist auch hier Acht auf eine richtige Modifikation zu geben. Da das Unterlassungsversprechen den Hauptanspruch darstellt, welcher für den erheblichen Streitwert sorgt, empfiehlt es sich, dieses von einem versierten Anwalt aufsetzen zu lassen, welcher auch das Erfordernis hierzu noch einmal prüft.

Hinsichtlich des Kostenanspruches ist von eigenen "Verhandlungen" mit den Abmahnern abzuraten. Zum einen führen diese erfahrungsgemäß allenfalls zu einer Ratenzahlungsvereinbarung. Demgegenüber bergen sie die Gefahr, dass der Abgemahnte - oft ohne es zu wissen - statt vermeintlicher Entlastungsargumente unbeabsichtigte Schuldeingeständnisse abgibt.

Auch im Hinblick auf drohende weitere Abmahnschreiben ist eine Verteidigung sinnvoll. Nicht selten folgt der ersten Abmahnung eine Vielzahl weiterer Abmahnungen. Insbesondere bei sogenannten Chart Containern("German Top 100? oder "German Top 50?) oder Samplern (Bravo Hits, Dream Dance, etc.) muss mit weiteren Abmahnungen gerechnet werden. In einigen Fällen ist in diesem Zusammenhang die Abgabe einer sog. "vorbeugenden Unterlassungserklärung" hilfreich, um befürchteten Folgeabmahnungen bereits im Ansatz zu begegnen. Aus verschiedenen Gründen handelt es sich hier allerdings keinesfalls um ein "Allheilmittel", so dass hier zunächst eine Einzelfallprüfung erfolgen muss.