Abmahnung des Musikalbums „One more Love“ des Künstlers David Guetta durch Kornmeier & Partner Rechtsanwälte im Namen der EMI Music Germany GmbH & Co. KG

Abmahnung Filesharing
18.02.2011853 Mal gelesen
Die Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte aus Frankfurt/Main mahnt aktuell die angebliche Urheberrechtsverletzung an dem Album „One more Love“ von David Guetta im Namen der EMI Music Germany GmbH & Co. KG ab.

Die EMI Music Germany GmbH & Co. KG sei die Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem Album "One more Love" sowie den darauf enthaltenen Tonaufnahmen des Künstlers David Guetta.

EMI Music Germany GmbH & Co. KG auch durch Rasch Rechtsanwälte vertreten

Die EMI Music Germany GmbH & Co. KG beauftragt derzeit neben der Kanzlei Kornmeier&Partner Rechtsanwälte, auch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg wegen Abmahnungen in Filesharingfällen - dies bereits seit einigen Jahren.

Inhaltlich werden die gleichen Ziele verfolgt.

Gegenstand der Beauftragung der Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte ist die Urheberrechtsverletzung  an dem Musikalbum "One more Love" von David Guetta in einer sogenannten Tauschbörse im Internet.

Über den Internetanschluss des Abgemahnten sei in einem so genannten Peer-to-Peer Netzwerk die Datei "One more Love" von David Guetta anderen Nutzern zum Download angeboten worden.

Für die Urheberrechtsverletzung sei der Abgemahnte als Anschlussinhaber verantwortlich, so der Vertreter der Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte.

Der Anscheinsbeweis spreche dafür, dass die Rechtsverletzung auch von dem Abgemahnten selbst als Anschlussinhaber begangen worden sei (BGH, Urteil vom 12.05.2010, NJW 2010, S. 206).

Für eine Störerhaftung komme es auf schuldhaftes Verhalten nicht an. Der Inhaber eines Internetanschlusses eröffne eine Gefahrenquelle und habe daher sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde.
Für den Fall, dass der Abgemahnte über einen WLAN-Anschluss verfüge, der nicht ausreichend passwortgeschützt ist, habe der Abgemahnte als Störer die Verantwortung dafür zu tragen, wenn sich Dritte über den unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschaffen (z.B. BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08; OLG Düsseldorf, Az. : I-20 W 157/07, OLG Frankfurt, Az.: 11 U 27/07).

Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Abgemahnten sei dieser zur Unterlassung verpflichtet, so die Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte.

Auch der Download ist strafbar!

Seit dem 01.01.2008 sei im Übrigen nicht nur das öffentliche Anbieten, sondern auch der Download aus einer offensichtlich illegalen Quelle, wie bei so genannten Tauschbörsen, strafbar.

Die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte fordern den Abgemahnten daraufhin dazu auf, die betreffende Datei unverzüglich von dem zum Download für andere Tauschbörsennutzer freigegebenen Ordner seines Rechners zu entfernen.

Außerdem wird der Abgemahnte aufgefordert, die in der Anlage der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zur genannten Frist an die Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte zurückzusenden.

Nach § 101 UrhG sei der Abgemahnte zur Auskunft verpflichtet, die der Durchsetzung von Schadensersatz- und Beseitigungsansprüchen diene.

Des Weiteren habe die EMI Music Germany GmbH & Co. KG einen Anspruch auf Schadensersatz. Im Urhebergesetz gelten hohe Sorgfaltsanforderungen, weswegen bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflicht begründe, erklärt der Vertreter der Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte (BGH, GRUR 1993 S.34).

Die EMI Music Germany GmbH & Co. KG habe daher einen Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Lizenz, die der Abgemahnte als Gegenleistung für die Erteilung einer Zustimmung zum öffentlichen Zugänglichmachen der betreffenden Datei über das Internet erhalten hätte.

Ferner sei der Abgemahnte nach § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.

Ziel der EMI Music Germany GmbH & Co. KG sei es, die rechtswidrige Verbreitung der Albums "One more Love" von David Guetta unverzüglich zu beenden.
Deshalb müsse der Abgemahnte die beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben, die die Verpflichtung enthält, es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, die Datei "One more Love" oder einzelne Teile hiervon im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen.

600,00 Euro als Vergleichsangebot

Weiterhin bietet die EMI Music Germany GmbH & Co. KG dem Abgemahnten im Vergleichswege an, ihren Ersatzanspruch sowie den Anspruch auf Erstattung aller erforderlichen Aufwendungen mit einer einmaligen Pauschalzahlung in Höhe von 600,00 Euro (Netto) zu erledigen.

Die Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte erläutert, dass wenn die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht fristgerecht abgegeben werde, sie der EMI Music Germany GmbH & Co. KG empfehle, gerichtliche Schritte einzuleiten.

Zusätzlich zu dem Schreiben enthält die Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte ein strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Hilfe im Falle einer Abmahnung

Im Falle einer Abmahnung sollten sie die Abmahnung von einem Fachanwalt für Urheberrecht prüfen lassen und bis dahin keinerlei Zahlungen an die Abmahnkanzlei oder den Rechteinhaber leisten oder Unterschriften abgeben.

weitere Infos: die-abmahnung

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Gulden, LL.M.
GGR Rechtsanwälte