RA Solmecke: Hotelbetreiber haftet nicht für Filesharing-Vergehen seiner Gäste im WLAN!

Abmahnung Filesharing
11.02.2011936 Mal gelesen
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE weist auf ein vielleicht richtungweisendes Urteil des Landgericht Frankfurt am Main hin. Im Urteil hat das Landgericht entschieden, dass Hotels nicht für Filesharing-Vergehen haften müssen, die von den Gästen im Hotel-eigenen WLAN begangen wurden. Voraussetzung dafür ist, dass das WLAN gesichert ist und die Gäste über die gesetzlichen Richtlinien zur Nutzung informiert wurden.

Die Rechtsprechung tendierte zuletzt oft in diese Richtung: Ein WLAN-Anbieter haftet für die Urheberrechtsverletzungen der Anwender, die sich über das angebotene WLAN ins Internet eingeloggt haben. Das ist ein großes Problem für Hotels, Cafés, Restaurants oder sonstige Anbieter, die ihren Kunden über ein WLAN einen unkomplizierten Internet-Zugang zur Verfügung stellen möchten.

Rechtsanwalt Christian Solmecke, Partner in der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE, weist nun auf ein Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main hin, das am 18. August 2010 ergangen ist und nun veröffentlicht wurde. Er sagt: "Dieses neue Urteil sagt klar, dass Hotels und damit auch alle ähnlich aufgestellten Access-Provider grundsätzlich nicht für das unerlaubte Filesharing von Gästen und Kunden haften. Das ist ein sehr wichtiges Urteil, das bei zukünftigen Verhandlungen sicherlich noch oft zitiert werden wird."

Zum Sachverhalt: Im Fall wurde ein Hotelbetreiber von einem Rechteinhaber abgemahnt - es ging dabei um ein Copyright-Vergehen in einer Tauschbörse, das über das WLAN des Hotelbetreibers begangen wurde. Der Hotelbetreiber wies die rechtliche Verantwortung für das Vergehen von sich und klagte auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. Das LG Frankfurt am Main gab dieser Forderung statt.

Das Landgericht hat in seinem Urteil (Az. 2-6 S 19/09) festgestellt, dass die Abmahnung des Hotelbetreibers wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung zu Unrecht erfolgte.

Eine Haftung des Hotelbetreibers komme demnach nicht in Betracht, weil weder der Hotelbetreiber noch seine Angestellten Werke des abmahnenden Rechteinhabers auf einem der Hotelcomputer zum Abruf durch die Nutzer einer Tauschbörse bereitgestellt haben. So haben sie das Werk selbst nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und auch kein solches Vergehen unterstützt.

Als Störer könnte der Hotelbetreiber aber auch nicht in die Haftung genommen werden. Das vom Hotel zur Verfügung gestellte WLAN war verschlüsselt, sodass Unbefugte keine Möglichkeiten hatten, es zu nutzen. Und die Hotelgäste selbst wurden auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen. Das Gericht urteilte, dass eine weiterführende Prüfungspflicht vor einer ersten Rechtsverletzung für den Hotelbetreiber nicht vorliegen würde.

Das Landgericht urteilte, dass die unbegründete Abmahnung wegen einer vermeintlichen Schutzrechtsverletzung rechtswidrig in das Recht des Klägers am "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" eingegriffen hätte. Der Eingriff sei auch schuldhaft erfolgt, da die Beklagte ohne eine Prüfung der Rechts- und insbesondere der Sachlage eine Abmahnung aussprach. Das wäre eine fahrlässige Handlung. Dem Hotelbesitzer mussten daraufhin als Schadensersatz die ihm auferlegten Rechtsanwaltskosten ersetzt werden.

Rechtsanwalt Christian Solmecke: "Eine Revision hat das LG Frankfurt nicht zugelassen, sodass das Urteil Bestand hat. Nachdem viele Gerichte - vor allem in Hamburg - oft anders geurteilt haben, ist das Urteil aus Frankfurt sehr positiv zu bewerten. Es sagt klar aus, dass Hotels und andere Access-Provider nicht für Rechtsverletzungen der Nutzer haften müssen, wenn das WLAN verschlüsselt ist und die Nutzer über die gesetzlichen Vorschriften informiert wurden. Das Urteil des LG Frankfurt ist zwar nicht bindend für andere Landgerichte, aber es schafft doch einen klaren Präzedenzfall, der für neue Diskussionen sorgen wird."

 

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE steht den Medien gern unter der Telefonnummer 0221 - 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs-law.de für weiterführende Kommentare oder für Originaltöne zur Verfügung.

Die Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE betreut bereits viele Hotels und ist gern bei der Ausformulierung von entsprechenden Belehrungen für die Gäste behilflich.

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