Hilfe bei Abmahnung Rasch Rechtsanwälte - EMI Music Germany GmbH & Co. KG - "Pur - Live - Die Dritte (Akustisch)"

Abmahnung Filesharing
17.01.2011842 Mal gelesen

Im Auftrag der EMI Music Germany GmbH & Co. KG sprechen die Rasch Rechtsanwälte derzeit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen aus. Den betroffenen Anschlussinhabern wird die unerlaubte Verwertung geschützter Musikalben aus dem EMI-Repertoire vorgeworfen, darunter beispielsweise

"Pur - Live - Die Dritte - (Akustisch)".

Den abgemahnten Anschlussinhabern wird in den Abmahnschreiben vorgeworfen, das streitgegenständliche Werk sei über ihren Anschluss in einer Tauschbörse ohne Erlaubnis der Rechteinhaberin einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download bereitgestellt worden sein. Bisher haben die Rasch Rechtsanwälte Urheberrechtsverletzungen an Musikalben im Auftrag der Universal Music GmbH verfolgt. Für die Firma EMI wurden allerdings vor einigen Jahren Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwertung zahlreicher Einzeltitel ausgesprochen.

Auch in diesem Fall fordern die Rasch Rechtsanwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von EUR 1.200.

Richtig ist, dass im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG besteht. Auch kann die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Dennoch begegnet die von den Rasch Rechtsanwälten vorgelegte Erklärung aus unserer Sicht erheblichen Bedenken. In der verwendeten Formulierung ist die Unterlassungserklärung nach unserer Rechtsauffassung als Schuldanerkenntnis zu werten. Damit verbunden ist folglich die Anerkennung der Rechtsverletzung und des geltend gemachten pauschalen Ersatzanspruchs. Eine derart weitreichende Verpflichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Schließlich sollte auch vor der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zunächst eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen. Insbesondere ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers überhaupt vorliegen. Zu unterscheiden ist beispielsweise klar zwischen Täter- und Störerhaftung. Letztere ist keinesfalls als Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass beim Vorliegen der entsprechenden Umstände eine Entlastung grundsätzlich möglich ist.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

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