Abmahnung Rechtsanwaltskanzlei Philipp Marquort aus Kiel

Abmahnung Filesharing
07.12.20102372 Mal gelesen
Sie wurden von der Kanzlei Philipp Marquort aus Kiel abgemahnt? Haben Sie eine Abmahnung oder gar Klage der Rechtsanwaltskanzlei Philipp Marquort, Exerzierplatz 7, 24103 Kiel wegen Filesharings (Musiktausch, Filmtausch, Datentausch über das Internet) erhalten und fragen sich nun, was Sie tun können? Rechtsanwalt Solmecke bietet Ihnen hier eine erste Hilfestellung, wie Sie auf eine derartige Abmahnung reagieren sollten.

Die Kanzlei Philipp Marquort aus Kiel vertritt derzeit die Triple X Entertainment Ltd., Hauptstraße 39 a, 24626 Groß Kummerfeld, vertreten durch den Director Björn Schmidtke und verschickt in deren Namen Abmahnungen wegen angeblich illegalem Up- und Download von urheberrechtlich geschützten Dateien.

 

Was fordert die Kanzlei Marquort von Ihnen?

 

Mit der Abmahnung begehrt die Rechtsanwaltskanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, außerdem noch - statt Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten - für die Abmahnung- die Zahlung eines Vergleichsbetrags, der derzeit € 750,00 beträgt.

 

Die Abmahnungen sehen wie folgt aus:

 

Seite 1:

Zunächst ergibt sich aus der ersten Zeile der Abmahnung, welcher Rechteinhaber (Künstler, Musiklabel, etc.) vertreten wird.  

Die Kanzlei Marquort erklärt dann, dass Sie angeblich ein urheberrechtlich geschütztes Werk aus dem Internet heruntergeladen und dies gleichzeitig an eine unbestimmte Anzahl Dritter zum Download angeboten haben. Hierzu hätten sie keine Berechtigung gehabt. Diese Verstoß gegen das Urheberrecht sei durch eine von der Mandantin beauftragten Spezialfirma festgestellt worden. Diese würde regelmäßig unter anderem Online-Tauschbörsen auf Rechtsverstöße überprüfen.

  

Seiten 2 bis 6:

Bei den Ermittlungen seien Datum, Uhrzeit des Verstoßes und die im Schreiben genannte IP-Adresse beweissicher festgestellt und dokumentiert worden. Aufgrund dessen habe die Mandantin den als Anlage landgerichtlichen Beschluss erwirkt. Aufgrund dieses Beschlusses sei Ihr Provider zur Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers verpflichtet gewesen. Dann verweist die Kanzlei Marquordt darauf, dass Sie als Anschlussinhaber für die begangene Urheberrechtsverletzung haften. Dies gelte auch dann, wenn Dritte den Verstoß begangen hätten. Dann verweist die Kanzlei darauf, dass das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken zugleich eine Straftat darstellt.   

Sodann erklärt die Kanzlei Marquort, welche Ansprüche dem Künstler nun gegen Sie zustehen. Das sind zum einen ein Unterlassungsanspruch und zum anderen ein Kostenerstattungs- und Schadensersatzanspruch.

 

Unterlassungsanspruch:

Im Vordergrund steht zunächst der Anspruch auf Unterlassung. Wegen dem angeblich bestehenden Anspruch auf Unterlassung macht es Ihnen die Kanzlei ganz leicht: Sie verweist auf das beigefügte Muster einer vorformulierten Unterlassungserklärung. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass Sie "selbstverständlich" auch eine selbstformulierte Unterlassungserklärung abgeben können. Diese müsse jedoch unter anderem mit einem hinreichenden Vertragsstrafeversprechen versehen sein und den konkreten Vorwurf abdecken. Ein bloßes Versprechen sei wertlos.

     

Ersatzansprüche:

Weiterhin erklärt die Kanzlei Marquort, dass ein Gericht wahrscheinlich einen Schadensersatzanspruch im 4-stelligen Bereich festsetzt. Darüber hinaus komme ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten von bis zu € 1005,40 Euro in Betracht (bei einem geschätzten Streitwert von € 30.000).    

 

Vergleichsangebot:

Um die Angelegenheit außergerichtlich zu beenden, gibt sich die Kanzlei Philipp Marquort kulant. Sie werden -neben der Abgabe der Unterlassungserklärung- unter Fristsetzung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 750 aufgefordert.    

 

Wie reagiere ich nun auf eine derartige Abmahnung?

Unterschreiben Sie auf keinen Fall unüberlegt die beigefügte Unterlassungserklärung und senden Sie an die Kanzlei zurück. Es ergeben sich dann nämlich unter Umständen folgende Nachteile:  

  • Sie erkennen unter Umständen die Schuld an.
  • Sie erkennen die Kosten der Gegenseite an.
  • Sie sind 30 Jahre an die Erklärung gebunden, ohne dass etwaige Änderungen der Gesetzeslage oder Rechtsprechung berücksichtigt werden.
  • Häufig sind die Vertragsstrafen zu hoch angesetzt.
  

Andererseits sollten Sie auch keinesfalls den Kopf in den Sand stecken und nicht auf die Abmahnung reagieren!

 

Grundsätzlich sollte der Abgemahnte seiner Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nämlich nachkommen. Anderenfalls droht ein kostenaufwändiges Einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht.

 

Dringend zu empfehlen ist daher die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung, die den Unterlassungsanspruch der Gegenseite erledigt. Diese sollte so formuliert werden, so dass so wenig wie möglich aber so viel wie nötig zugestanden wird. Derartige modifizierte Unterlassungserklärungen werden von spezialisierten Rechtsanwälten formuliert.

 

Die Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke ist seit Jahren auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert. Gerne beraten wir Sie daher unverbindlich und umfangreich an unserer Filesharing- Hotline unter der Rufnummer 0221/951 563 52. Selbstverständlich können Sie auch unseren diesbezüglichen Chat nutzen.

  

Sofern Sie sich allgemein über die Thematik der Filesharing-Abmahnungen informieren möchten, so können wir Ihnen unsere Übersichtsseite ans Herz legen.

 

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